Der prominente Koch und Unternehmer Alfons Schuhbeck ist vom Landgericht München I wegen Corona-Subventionsbetrugs, Insolvenzverschleppung und weiterer Wirtschaftsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Das Gericht sah einen besonders schweren Fall, da Schuhbeck in der Pandemie bewusst staatliche Hilfen zweckwidrig einsetzte.

    Die 12. Große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts München I hat den Angeklagten heute wegen vier Fällen des Betrugs, 16 Fällen des Subventionsbetrugs, 9 Fällen der Insolvenzverschleppung, 3 Fällen der Verletzung der Buchführungspflicht und 11 Fällen des vorsätzlichen Bankrotts zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 3 Monaten verurteilt. Dabei wurde eine frühere Verurteilung des Angeklagten aus dem Oktober 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 2 Monaten mit einbezogen. 

    Einleitend hielt der Vorsitzende Richter Uwe Habereder fest, dass die Fallhöhe des Angeklagten am öffentlichen Interesse nachvollzogen werden könne. Der Angeklagte sei letztlich zu groß geworden, er habe zu viele Firmen gegründet und diese auf eine Art und Weise betrieben, wie es sich für einen Geschäftsmann nicht gehöre. Er habe die Gesellschaften nicht mehr gewinnbringend betreiben können. Es sei immer drastischer geworden. Über einen langen Zeitraum hätten Lieferanten und andere Gläubiger infolge seiner Zahlungsunfähigkeit immense wirtschaftliche Probleme bekommen. Das Scheitern als Geschäftsmann habe nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften sei vielmehrschon vor der Krise eingetreten, Insolvenzanträge aber erst ab Juli 2021 gestellt worden. Seit 2017 habe der Angeklagte auch keine Bilanzen mehr erstellt.

    In der Corona-Krise seien dann die Straftaten hinzugekommen, die aus Sicht der Kammer das größte Gewicht hätten. Der Angeklagte habe bei der Beantragung der sog. Corona-Soforthilfen in vier Fällen einen Betrug begangen. Er habe gewusst, dass die Gesellschaften nicht mehr zahlungsfähig seien. Dafür sei aber die Soforthilfe nicht gedacht gewesen. Dennoch habe der Angeklagte jeweils 30.000 € für vier einzelne Gesellschaften erhalten. Zudem habe der Angeklagte in erheblichem Umfang Subventionen zweckwidrig verwendet. Der Angeklagte habe mit dem Geld – rechtswidrig – das jeweils dringendste Loch in einer der Gesellschaften gestopft.

    Der Sachverhalt steht für die Kammer insbesondere aufgrund des Geständnisses des Angeklagten fest. Dieses Geständnis sei aus Sicht der Kammer zu honorieren gewesen. Das sei ein Geständnis gewesen, bei dem der Angeklagte den Sachverhalt eingeräumt und Verantwortung übernommen habe. Das habe die Hauptverhandlung deutlich vereinfacht. Das Geständnis sei auch von Reue getragen gewesen. Das Geständnis sei auch einer Überprüfung in der Beweisaufnahme, insbesondere durch die Verlesung von Urkunden und die Vernehmung von zwei Zeugen, bestätigt worden.

    Der lange Zeitraum, in dem die Taten begangen wurden, spreche im Rahmen der Strafzumessung gegen den Angeklagten. Der Angeklagte habe zudem die nationale Notlage in der Pandemie zur Begehung seiner Taten ausgenutzt. Der Angeklagte sei andererseits strafrechtlich bei Begehung der Taten nicht in Erscheinung getreten; die in diesem Verfahren abgeurteilten Straftaten sind allesamt vor der letzten Verurteilung begangen worden. Der Angeklagte sei aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes besonders haftempfindlich. Der Vorsitzende Uwe Habereder hob zudem hervor, dass sich der Angeklagte trotz seines Gesundheitszustandes dem Verfahren gestellt habe. Das Gericht ordnete den Betrug dabei als besonders schweren Fall ein. Zwar habe der Angeklagte nicht aus grobem Eigennutz gehandelt, insbesondere sei es ihm nicht darum gegangen, sich persönlich zu bereichern, allerdings sei ein ungeschriebener besonders schwerer Fall aufgrund der Ausnutzung der allgemeinen Notlage in der Pandemie anzunehmen. 

    Unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Strafe aus dem früheren Urteil hielt die Kammer eine Gesamtstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte müsse so behandelt werden, als ob die jetzigen Vorwürfe bereits mit dem früheren Verfahren gemeinsam verhandelt worden wären.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig, nachdem es auf einer Verständigung beruht. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

    LG München I, 14.07.2025

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