Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen von sieben Angeklagten gegen ihre Verurteilung wegen bandenmäßigen Kokainhandels im Hamburger Hafen weitgehend verworfen. Die Angeklagten hatten in großem Stil Kokain aus Südamerika aus Containern im Hafen geschleust und verschlüsselte Messengerdienste genutzt. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit – mit nur geringfügigen Änderungen – rechtskräftig.

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen von sieben Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg entschieden. Das Landgericht hat die Revisionsführer – zusammen mit vier weiteren Angeklagten – am 19. Januar 2024 nach über drei Jahren und einer 113-tägigen Hauptverhandlung unter anderem wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe hierzu zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen sechs Jahren und drei Monaten und 15 Jahren verurteilt. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich neun der elf Angeklagten zusammen, um wiederholt aus Südamerika stammendes Kokain, das verborgen in Seefrachtcontainern im Hamburger Hafen angelandet war, im Auftrag der Lieferanten zu bergen. Als sogenannte „Tür im Hamburger Hafen“ sonderten sie die Container aus dem regulären Warenverkehr aus, tauschten das darin versteckte Kokain gegen eine Ersatzladung aus und übergaben es zum Weitertransport an unbekannt gebliebene Empfänger. An diesen Taten waren die Angeklagten – unter ihnen auch Angestellte von Hafenlogistik-Betreibern und selbstständige Fuhrunternehmer – in unterschiedlichen Rollen und wechselnder Besetzung beteiligt. Zur Kommunikation nutzten sie dabei verschlüsselte Messengerdienste der Anbieter EncroChat und SkyECC. Auf diese Weise verschaffte sich die Gruppierung in der Zeit von März bis September 2020 in sechs Fällen erfolgreich den Zugriff auf zwischen 200 Kilogramm und 1,8 Tonnen, zusammen knapp 6 Tonnen, hochreines Kokain. In weiteren Fällen konnten die Drogen durch die Polizei sichergestellt werden. 

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen weit überwiegend verworfen, weil die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Nur bei einem Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren hinsichtlich einer Tat eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert, die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe jedoch unberührt gelassen. Mit dieser Maßgabe ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. 

Beschluss vom 4. Juni 2025 – 5 StR 548/24 

Vorinstanz: 

LG Hamburg – Urteil vom 19. Januar 2024 – 624 KLs 10/21

BGH, 01.07.2025

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