
Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung von Gerichtskosten sind grundsätzlich die Gerichtskassen. Die Ermittlungsbehörde, hier der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, ist nicht für ein Ersuchen auf Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung der Beitreibung der Gerichtsosten zuständig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die auf einen entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft hin eingetragene Zwangshypothek angeordnet.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die auf Veranlassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof erfolgte Eintragung einer Hypothek im Grundbuch seines hälftigen Grundbesitzes in Nordhessen. Er war vom 5. Strafsenat des OLG (Staatsschutzsenat) im Januar 2021 wegen Mordes an dem früheren Regierungspräsidenten Lübcke zu einer – inzwischen rechtskräftigen – lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Umfang der Verurteilung waren ihm die Verfahrenskosten auferlegt worden.
Nach Ermittlung der vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten in Höhe von gut 180.000 € hatte der Generalbundesanwalt beantragt, eine bereits bestehende Sicherungshypothek über bis zu 150.000 € in eine Zwangshypothek umzuschreiben sowie eine weitere Zwangshypothek über gut 30.000 € einzutragen. Der Beschwerdeführer begehrt die Löschung der daraufhin vom Amtsgericht erfolgten Eintragung der weiteren Zwangssicherungshypothek über gut 30.000,00 €.
Die Beschwerde hatte vor dem zuständigen 20. Zivilsenat des OLG teilweise Erfolg. Der Beschwerdeführer könne allerdings nicht die Löschung der weiteren Hypothek verlangen, führte der Senat aus. Sie sei in inhaltlich zulässiger Weise eingetragen worden.
Da die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden sei, sei allerdings ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung dieser weiteren Hypothek einzutragen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sei nicht berechtigt gewesen, ein Ersuchen zur Eintragung der Zwangshypothek zu stellen. Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung von Gerichtskosten eines Strafverfahrens seien grundsätzlich die Gerichtskassen.
Soweit in Ausnahmefällen der Generalbundesanwalt für Vollstreckungen zuständig sein könne, läge hier keine derartige Konstellation vor; hierauf berufe sich der Generalbundesanwalt auch nicht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Die Vorgehensweise scheine der üblichen Praxis zu entsprechend, die höchstrichterlich zu klären sei.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.4.2025, Az. 20 W 51/25
OLG Frankfurt am Main, 26.05.2025