Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die heutige mündliche Verhandlung die Klage der Gemeinde Walheim abgewiesen, mit der die Gemeinde den vorzeitigen Beginn einzelner Baumaßnahmen für die Errichtung des Klärschlammheizkraftwerks verhindern wollte.

Die Gemeinde hatte gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Oktober 2024 geklagt, mit dem vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Klärschlammheizkraftwerks der vorzeitige Beginn (§ 8a BImSchG) bestimmter vorbereitender Maßnahmen und Tiefbauarbeiten zugelassen wurde. Die geplante Anlage soll unmittelbar nördlich des bestehenden Kohlekraftwerks auf der Fläche des ehemaligen Kohlelagers am Neckar auf der Gemarkung der Gemeinde Walheim errichtet werden. Eine Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung steht noch aus, das verwaltungsrechtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Einen in der gleichen Sache gestellten Eilantrag der Gemeinde hat der 10. Senat des VGH mit Beschluss vom 2. April 2025 als unzulässig abgelehnt (10 S 68/25). In diesem Beschluss hat der Senat ausgeführt, es fehle an der sogenannten Antragsbefugnis, denn eine mögliche Verletzung der Gemeinde in eigenen Rechten durch die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder die zugelassenen Maßnahmen als solche sei nicht ersichtlich. Insbesondere werde die Planungshoheit der Gemeinde von der Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht berührt, da sie keine Bindungswirkung entfalte und die spätere Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens hiervon unabhängig sei.

Auch in der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Senat nur zur Zulässigkeit der Klage verhandelt und zu erkennen gegeben, dass eine rechtliche Prüfung des Vorhabens (Errichtung und Betrieb des Klärschlammheizkraftwerks) erst im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Genehmigung erfolgen könne.

Der Tenor des klageabweisenden Urteils ist den Beteiligten soeben zugestellt worden. Mit einer Übersendung der schriftlichen Urteilsgründe ist in den nächsten Wochen zu rechen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 10 S 1918/24).

VGH Mannheim, 06.05.2025

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