Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke „Sennheiser“ werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Vertrieb von Audioprodukten, insbesondere Kopfhörern. Sonova hat diesen Geschäftsbereich samt Mitarbeitenden und Markennutzungsrecht von Sennheiser im März 2022 übernommen und den Verstoß bis zum September 2022 fortgeführt. Durch die Veräußerung hat sich Sennheiser aus dem Geschäftsbereich „Consumer Electronics“ vollständig zurückgezogen.

Eingeleitet wurde das Verfahren im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und einer Durchsuchungsaktion im September 2022.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Bei illegalen Kartellen denkt man in erster Linie an Absprachen auf derselben Marktstufe, also etwa zwischen Herstellern oder zwischen Händlern. Der Preiswettbewerb wird aber auch dann zu Lasten von Verbraucherinnen und Verbrauchern erheblich beeinträchtigt, wenn ein Hersteller mit seinen Händlern Festlegungen über den Ladenpreis trifft. Sennheiser hat über einen langen Zeitraum die freie Preisbildung bei dem Vertrieb von Premium-Kopfhörern eingeschränkt. Die Endverbraucherpreise wurden fortlaufend beobachtet und bei Bedarf wurde bei den beteiligten Händlern interveniert, um die Preise anheben zu lassen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden sogar einer kartellrechtlichen Schulung unterzogen, nutzten die gewonnenen Erkenntnisse aber, um die Preisbindung zu verschleiern. Dies zeigt, dass Compliance-Maßnahmen in Unternehmen nicht nur durchgeführt, sondern auch gelebt werden müssen.“

Mitarbeitende von Sennheiser haben zumindest seit dem Jahr 2015 neben den üblichen Verhandlungen über Einkaufspreise mit deutschen Vertragshändlern auch Abstimmungsmaßnahmen über Verkaufspreise für „Premium-Kopfhörer“ an Endverbraucherinnen und Endverbraucher getroffen. Diese Abstimmungen bezogen sich grundsätzlich auf eine Anhebung der Endverbraucherpreise. Die Endverbraucherpreise der Händler wurden dabei fortlaufend beobachtet, wobei neben Preisvergleichsdiensten im Internet zum Teil auch eine spezielle Software benutzt wurde. Die Abstimmungsmaßnahmen erfolgten in unterschiedlicher Intensität insbesondere dann, wenn Endverbraucherpreise in hohem Maße unter der Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) lagen oder nach entsprechenden Beschwerden von Händlern, dass diese nicht auskömmlich seien. In der Regel sagten die angesprochenen Händler nach Interventionen von Sennheiser eine Erhöhung der beanstandeten Endverbraucherpreise zu bzw. passten diese nach oben an. Intern wurde für die Preispflegemaßnahmen eine „Code-Sprache“ verwendet, welche sich auf die Einhaltung der selektiven Vertriebskriterien bezog. Nach dem Übergang des Geschäftsbereiches auf Sonova wurden diese Abstimmungsmaßnahmen in geringerer Intensität bis zur Durchsuchung des Bundeskartellamts im September 2022 fortgesetzt.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass Sennheiser und Sonova mit dem Bundeskartellamt umfassend kooperiert haben und das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnte. Die Bußgeldbescheide sind rechtskräftig. Gegen die beteiligten Händler sind aus Ermessensgründen keine Bußgeldbescheide ergangen.

Ein Fallbericht mit den Inhalten nach § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.

Bundeskartellamt, 07.05.2025

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