Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass der geplante Erwerb einer Minderheitsbeteiligung von unter 25 Prozent der Techem-Gruppe durch TPG nicht fusionskontrollpflichtig ist. Ein wettbewerblich erheblicher Einfluss durch TPG konnte im Einzelfall nicht festgestellt werden.

    Das Vorhaben der TPG Inc. (TPG), eine Beteiligung von weniger als 25 Prozent an der Techem-Gruppe (Techem) zu erwerben, unterfällt nicht der deutschen Fusionskontrolle. Dies hat die Prüfung durch das Bundeskartellamt ergeben. TPG hatte den beabsichtigten Anteilserwerb vorsorglich beim Bundeskartellamt angemeldet, weil TPG Mehrheitseigentümerin der Aareon-Gruppe ist, deren Angebot sich – wie das der Techem – an Immobilienverwaltungsunternehmen richtet.

    Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligungen von unter 25 Prozent sind in der Regel nicht fusionskontrollpflichtig. Nur wenn dem Erwerber aufgrund besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls eine wettbewerblich erhebliche Einflussnahme auf das Zielunternehmen ermöglicht wird, greift die Fusionskontrolle auch bei derartigen Minderheitsbeteiligungen. Einen wettbewerblich erheblichen Einfluss konnten wir im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen.“

    Techem ist eine der beiden in Deutschland führenden Anbieterinnen für verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung der anteiligen Heizungs- und Wasserkosten in Gebäuden (sog. Submetering). Aareon ist die in Deutschland führende Anbieterin von Immobilienverwaltungssoftware. Kunden beider Unternehmen sind Immobilienverwalter. Submetering-Unternehmen greifen im Rahmen ihrer Tätigkeit auf Schnittstellen der vom Verwalter verwendeten Immobilienverwaltungssoftware zu.

    Mehrheitseigentümerin der Techem ist die Partners Group, bei der es sich ebenfalls um ein Private-Equity-Unternehmen handelt. Mit dem Vorhaben werden die beiden bisherigen Minderheitsgesellschafter, La Caisse und Ontario Teachers‘ Pension Plan, durch TPG und zwei weitere Investmentgesellschaften, ersetzt.

    Ursprünglich beabsichtigte TPG, mehr als 50 Prozent der Anteile an Techem zu erwerben. Dieses Vorhaben fiel in die Prüfzuständigkeit der Europäischen Kommission (Az. M.11751), wurde aber zwischenzeitlich von den Parteien aufgegeben.

    Ob bei einer Minderheitsbeteiligung die Möglichkeit eröffnet wird, einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auszuüben, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist, ob zu erwarten ist, dass das Zielunternehmen in seinem Marktverhalten in ausreichendem Umfang auf die Interessen des Erwerbers Rücksicht nehmen wird. Dies war im vorliegenden Fall in der Gesamtschau zu verneinen, auch weil keine hinreichenden Zusatzrechte festgestellt werden konnten. Insbesondere wurde der seit 2006 zwischen Aareon und Techem bestehende Kooperationsvertrag gekündigt. Das Bundeskartellamt hat im Rahmen seiner Ermittlungen auch Stellungnahmen von Wettbewerbern erhalten, die von der Behörde bei ihrer Prüfung berücksichtigt wurden.

    Bundeskartellamt, 13.08.2025

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