
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme von Informatica durch Salesforce ohne Auflagen freigegeben. Trotz starker Marktpräsenz der Beteiligten sah die Behörde keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken angesichts zahlreicher Alternativangebote.
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der alleinigen Kontrolle über das US-amerikanische Datenmanagement-Unternehmen Informatica durch den CRM-Giganten Salesforce ohne Auflagen freigegeben. Die Wettbewerbshüter sehen in dem Zusammenschluss keine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten.
Salesforce, mit Sitz in den USA, ist der weltweit führende Anbieter von Softwarelösungen für das Customer-Relationship-Management (CRM). Informatica bietet datengetriebene Unternehmenslösungen zur Verwaltung, Integration und Veredelung von Daten an und zählt in mehreren Teilbereichen der Datenverarbeitung zu den führenden Anbietern. Mit dem Erwerb stärkt Salesforce sein Angebot im Bereich der Dateninfrastruktur und erweitert sein Portfolio um zentrale Komponenten der Datenintegration – zunehmend auch in der Cloud.
Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, ordnete das Vorhaben in eine wachsende Zahl vertikaler Zusammenschlüsse im digitalen Sektor ein. Insbesondere technologiegetriebene Unternehmen mit starker Marktstellung erwerben zunehmend Anbieter zukunftsträchtiger Dienstleistungen zur Datenverarbeitung, um ihr Kerngeschäft strategisch auszubauen. Auch wenn das gemeinsame Portfolio der beiden Unternehmen eine relevante Marktpräsenz entfalten könne, ergaben Marktuntersuchungen des Bundeskartellamts keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs.
Vielmehr zeigte sich, dass auf dem Markt für Datenmanagement- und Integrationslösungen zahlreiche etablierte Wettbewerber aktiv sind – darunter große Technologiekonzerne wie SAP, Oracle, Microsoft und IBM. Auch auf dem CRM-Markt sind alternative Anbieter mit vergleichbaren Fähigkeiten und KI-Strategien vertreten. Ob CRM-Softwarelösungen einen einheitlichen Markt oder ein differenziertes Marktgefüge darstellen, ließ das Bundeskartellamt im vorliegenden Verfahren offen, da die wettbewerblichen Auswirkungen in jedem Fall als unbedenklich eingeschätzt wurden.