
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 4. Februar 2025 Geldbußen in Höhe von 23,05 Millionen Euro gegen die Deutsche Bank AG festgesetzt. Das Unternehmen hatte im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Derivaten gegen organisatorische Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen. Zudem hatte ihre Zweigniederlassung Postbank die Aufzeichnungspflicht von Anlageberatungen missachtet und die Vorgaben des Zahlungskontengesetzes (ZKG) zur Kontowechselhilfe mehrfach nicht eingehalten.
Nach Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Währungsderivaten in Spanien hatte die Deutsche Bank AG zu lange gebraucht, um die Verstöße aufzuklären und Mängel zu beseitigen. Der Vertrieb von Derivaten führte zu einem Sanktionsverfahren der spanischen Wertpapieraufsichtsbehörde CNMV. Das Unternehmen hatte demnach keine angemessenen organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um die Aufklärung der Gesetzesverstöße zu beschleunigen und Maßnahmen voranzutreiben, die Abhilfe schaffen.
Des Weiteren hatte die Postbank – eine Zweigniederlassung der Deutschen Bank AG – bei Wertpapierdienstleistungen gegen die Telefonaufzeichnungspflicht verstoßen. Während der Covid-19-Pandemie galten hier zwar Ausnahmeregelungen. Nach deren Auslaufen hatte das Unternehmen jedoch zeitweise keine Überwachungs- und Organisationsmaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Inhalte telefonisch durchgeführter Anlagenberatungen wieder elektronisch aufgezeichnet werden.
Zudem wurden bei der Postbank Anträge zur Kontowechselhilfe nach dem ZKG in mehreren Fällen nicht oder nur verzögert bearbeitet.
Alle drei Sachverhalte hat die BaFin in einem Bußgeldverfahren bearbeitet. Die Bußgeldsumme von 23,05 Millionen Euro setzt sich zusammen aus 14,8 Millionen Euro für den Komplex „Derivatevertrieb“, 4,6 Millionen Euro für den Komplex „Telefonaufzeichnung“ und 3,65 Millionen Euro für den Komplex „Kontenwechselhilfe“.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Zum Hintergrund
Compliance
Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben durch eine hinreichende Organisation angemessene Vorkehrungen zu treffen und umzusetzen, um die ordnungsgemäße Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zu gewährleisten und eine nur möglichst geringe Verzögerung bei Maßnahmen zur Ermittlung und Abhilfe zuzulassen, wenn Störungen des Geschäftsbetriebs eintreten. Das ist in § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpHG geregelt. Die Vorschrift stellt allgemeine Anforderungen für eine umfassende Compliance-Organisation von Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf. Insbesondere müssen sie Interessenskonflikten vorbeugen, wie sie beispielsweise auch bei der Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs auftreten können.
Weiterhin sind sie bei der Erbringung von Dienstleistungen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgen und die in Zusammenhang mit Kundenaufträgen stehen, dazu verpflichtet, die Inhalte der Telefongespräche und der elektronischen Kommunikation aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht dient der Beweissicherung und so dem Anlegerschutz, der Marktüberwachung und der Rechtssicherheit. Sie soll gewährleisten, dass die Bedingungen aller von den Anlegern erteilten Aufträge und deren Übereinstimmung mit den von den Wertpapierfirmen ausgeführten Geschäften nachgewiesen werden können. Das ist in § 83 Absatz 3 Satz 1 WpHG geregelt.
Wenn das Unternehmen gegen Organisations- und Aufzeichnungspflichten des WpHG verstößt, kann die BaFin dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt jeweils maximal fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes.
Kontenwechselhilfe
Verbraucherinnen und Verbraucher haben bei einem Kontenwechsel infolge des Wechsels ihres Kreditinstitutes auf Wunsch einen Anspruch auf Unterstützung durch die beteiligten Zahlungsdienstleister. Diese Verpflichtung zur Hilfe beim Kontenwechsel ist in §§ 22, 23 Absatz 1 ZKG geregelt. Danach sind Zahlungsdienstleister, also auch Kreditinstitute, im Rahmen der Kontenwechselhilfe u. a. zur Zurverfügungstellung bestimmter Informationen und zur Vornahme notwendiger Maßnahmen verpflichtet, um die erforderlichen Vorkehrungen zur Übertragung der Zahlungsaktivitäten der Verbraucher zu treffen.
Kommen Zahlungsdienstleister ihren Pflichten im Rahmen der Kontenwechsel nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die BaFin dies mit einer Geldbuße ahnden. Die Geldbuße beträgt bei einem Verstoß gegen § 22 ZKG maximal 50.000 Euro (empfangender Zahlungsdienstleister) und bei einem Verstoß gegen § 23 Absatz 1 ZKG maximal 300.000 Euro (übertragender Zahlungsdienstleister).
BaFin, 04.03.2025