Das Sozialgericht Hannover hat entschieden, dass eine Frau mit anerkannter Schwerbehinderung und Pflegegrad 3 keinen Anspruch auf ein persönliches Budget zur Finanzierung eines Fitnessstudio- und Kampfsportschulbesuchs hat. Die bereits gewährten Fachleistungsstunden zur ambulanten Betreuung decken nach Ansicht des Gerichts die Förderung einer Tagesstruktur ausreichend ab. Der isolierte Besuch sportlicher Einrichtungen könne keine tragfähige Alltagsstruktur begründen und sei daher nicht als eigenständige Maßnahme der Eingliederungshilfe budgetfähig.

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage einer Frau abgewiesen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe ein persönliches Budget für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sowie für den Besuch einer Kampfsportschule begehrte.

Die 1990 geborene Klägerin leidet unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie. Anerkannt sind ein Grad der Behinderung von 80 sowie Merkzeichen G und H. Zudem besteht ein Pflegegrad 3. Die Klägerin erhielt bereits umfangreiche Assistenzleistungen zur ambulanten Betreuung in Form von Fachleistungsstunden, die zuletzt auf 14 Stunden pro Woche erhöht wurden. Ziel dieser Leistungen ist es, die Klägerin in ihrer Alltagsbewältigung zu unterstützen und das Erlernen einer Tagesstruktur aufgrund einer erheblichen Antriebsminderung sicherzustellen.

Trotz dieser bereits bewilligten Hilfen beantragte die Klägerin ein persönliches Budget zur Finanzierung des Besuchs eines Fitnessstudios und einer Kampfsportschule. Die beklagte Behörde lehnte dies mit Verweis auf die bestehenden Leistungen ab. Das Sozialgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Nach Auffassung der Kammer dienen die bewilligten Fachleistungsstunden bereits der Förderung einerTagesstruktur – inklusive Unterstützung bei sportlichen Aktivitäten. Die von der Klägerin gewünschten Maßnahmen seien zwar ein möglicher Bestandteil eines strukturierten Alltags, könnten diesen jedoch nicht allein begründen oder tragen. Eine tragfähige Tagesstruktur erfordere ein Zusammenspiel verschiedensterAlltagskompetenzen wie regelmäßiger Schlafrhythmus, Körperpflege, Haushaltsführung und soziale Interaktion. Der isolierte Besuch eines Fitnessstudios oder einer Kampfsportschule erfülle dieses umfassendeRehabilitationsziel nicht. Zudem habe das Gericht erkannt, dass die Klägerin – zumindest zeitweise – selbständig sportliche Aktivitäten aufgesucht habe, was gegen eine aktuelle Notwendigkeit zusätzlicher Leistungen spreche. Die beantragten Hilfen seien nicht budgetfähig im Sinne einer Eingliederungshilfe.

Sozialgericht Hannover, Urteil vom 12. Juni 2025, Az. S 4 SO 103/22 (nicht rechtskräftig)

Sozialgericht Hannover, 03.07.2025

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