Der 83jährige Kläger K lebt vollstationär im Pflegeheim und bezieht laufende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Form der Übernahme der Aufwendungen für das Pflegeheim und der Festsetzung einer Eigenleistung von rund 850 € monatlich; weiterhin bewilligte der beklagte Sozialhilfeträger (die Stadt S) dem K einen Barbetrag von rund 120 € sowie eine Bekleidungspauschale von 23 €. Diese wurden auf das Taschengeldkonto des Pflegeheims überwiesen. Der Betreuer des K beantragte für diesen im Juni 2021 eine COVID-19-Einmalzahlung in Höhe von 150 €.

Die Stadt S lehnte die Gewährung einer COVID-19-Einmalzahlung ab: K habe lediglich Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Für die Einmalzahlung berechtigt seien aber nur erwachsene Leistungsberechtigte mit einem eigenen Anspruch auf Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt.

Das Sozialgericht Freiburg hat die Stadt S verurteilt, dem K für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2021 eine weitere Zahlung von 150 € zu gewähren und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung der Stadt S zurückgewiesen: K beanspruche auch als Leistungsberechtigter in einer stationären Einrichtung zu Recht eine COVID-19-Einmalzahlung i.H.v. 150 €, weil er im Mai 2021 einen Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale gehabt habe. Diese stellten Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (als eine Voraussetzung für den Anspruch auf eine Covid-19-Einmalzahlung nach § 144 S. 1 SGB XII) dar. Obwohl die Leistungen der Stadt S an den K auf ein Konto des Pflegeheims überwiesen wurden, seien die Bekleidungsbeihilfe und der Barbetrag an K ausgezahlt worden. Denn K habe Barbetrag und Bekleidungspauschale zur persönlichen Verfügung gestanden und einen Anspruch gegen das Heim auf Überlassung dieser Beträge zu seiner freien Verfügung gehabt. Insofern sei somit von einer Auszahlung dieser Beträge an K auszugehen. Der Senat hat die Revision an das Bundesozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 5. Dezember 2022

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