
Stuttgart, 5. Mai 2026 (JPD) Ein schwerbehinderter Mann hat keinen Anspruch auf die Finanzierung eines behindertengerecht umgebauten Autos durch die Eingliederungshilfe, wenn seine Mobilität anderweitig sichergestellt werden kann. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Eilverfahren entschieden. Nach Auffassung des Senats genügt es, wenn der Zugang zu öffentlichem Nahverkehr oder alternativen Beförderungsleistungen wie Taxis oder Fahrdiensten gewährleistet ist.
Eingliederungshilfe und Zumutbarkeit alternativer Mobilität
Der Antragsteller ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und leidet infolge einer schweren Coronaerkrankung unter Lähmungserscheinungen beider Arme. Er beantragte beim zuständigen Eingliederungshilfeträger, einem Landkreis in Südbaden, Leistungen für Anschaffung und Umbau eines Neuwagens. Zur Begründung verwies er auf erhebliche Einschränkungen bei alltäglichen Verrichtungen sowie auf seinen Bedarf an Mobilität für Einkäufe und Freizeitgestaltung.
Der Leistungsträger lehnte den Antrag ab und verwies auf die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sowie ergänzend auf Fahrdienste. Das Sozialgericht Freiburg wies einen Eilantrag gegen diese Entscheidung zurück, ebenso blieb die Beschwerde vor dem Landessozialgericht erfolglos. Das Gericht betonte, die Eingliederungshilfe solle eine angemessene, nicht jedoch eine individuell optimierte Mobilität gewährleisten.
Nach Auffassung des Senats war dem Antragsteller insbesondere die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in Begleitung seiner Ehefrau zumutbar. Für größere Einkäufe verwies das Gericht auf Lieferdienste, Taxi-Nutzung sowie Unterstützungsleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung. Zudem habe der Antragsteller selbst bereits Taxigutscheine für Arztbesuche genutzt, was gegen eine generelle Unzumutbarkeit dieser Beförderungsform spreche. Die beantragten Leistungen seien daher im Eilverfahren nicht zu gewähren.





