Weiterbau der A 143 rechtmäßig: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

Leipzig, 6. Mai 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Umweltvereins gegen den Bau und die Inbetriebnahme der Autobahn 143 zwischen Halle-Neustadt und Halle-Nord abgewiesen. Der Streit betrifft einen Abschnitt der Westumfahrung Halle, der Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 13 ist und künftig die Autobahnen 38 und 14 verbinden soll.

Der Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt wurde nach einem früheren gerichtlichen Verfahren 2018 ergänzt. Der Bau begann Ende 2019, die Inbetriebnahme ist frühestens für 2030 vorgesehen. Der Kläger hatte sich gegen eine behördliche Ablehnung seines Antrags gewandt, den Weiterbau sowie die Inbetriebnahme wegen angeblich unzureichenden Schutzes eines FFH-Gebiets zu untersagen.

Streit um FFH-Gebiet und naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen

Im Mittelpunkt standen mögliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets „Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle“, das von der Trasse gequert wird. Der Verein machte geltend, insbesondere stickstoffempfindliche Lebensraumtypen könnten durch Einträge aus dem Straßenverkehr beeinträchtigt werden. Dies gelte auch für Flächen, die nachträglich zur Kompensation in das Schutzgebiet einbezogen wurden.

Das Gericht stellte klar, dass weder eine Rücknahme noch ein Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht komme. Die ursprüngliche Entscheidung sei rechtmäßig ergangen und bereits 2019 bestätigt worden. Die nachträglich einbezogenen Flächen seien im Rahmen der Ausgleichsprüfung berücksichtigt worden; eine erneute vollständige FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen.

Auch hinsichtlich der besonders geschützten Lebensraumtypen sah das Gericht keine Pflicht zur gesonderten Ausgleichsregelung, da keine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt worden sei. Die Schutzgebietsflächen profitierten vielmehr von den vorgesehenen Pflegemaßnahmen als Bestandteil des naturschutzrechtlichen Ausgleichs. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt das Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner