
Leipzig, 29. April 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts zum Vaterschaftsurlaub vorgelegt. Im Kern geht es um die Frage, ob Deutschland verpflichtet ist, neben bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld einen bezahlten Vaterschaftsurlaub einzuführen. Anlass ist das Verfahren eines Bundeswehr-Offiziers, der nach der Geburt seiner Tochter zehn Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge beansprucht.
Der Soldat berief sich auf die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Diese sieht vor, dass Väter anlässlich der Geburt eines Kindes zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalten. Seine Dienststelle lehnte den Antrag ab und gewährte stattdessen Erholungsurlaub; später wurde lediglich ein Tag Sonderurlaub bewilligt. Mit seinem Antrag verlangt der Offizier die nachträgliche Anerkennung von neun weiteren Tagen sowie die Gutschrift des eingesetzten Urlaubs.
EuGH soll Reichweite der EU-Vorgaben klären
Die Bundeswehr hält den Anspruch für unbegründet und verweist auf die Umsetzung der Richtlinie im deutschen Recht. Danach könne Deutschland von der Einführung eines gesonderten Vaterschaftsurlaubs absehen, weil bereits Regelungen zur Elternzeit bestehen, die eine mehrmonatige Freistellung mit Vergütung vorsehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht hierzu jedoch unionsrechtlichen Klärungsbedarf.
Die Leipziger Richter wollen insbesondere wissen, ob die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie unmittelbar anwendbar sind und ob Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen kombinieren dürfen, um auf einen eigenständigen Vaterschaftsurlaub zu verzichten. Zudem soll der EuGH klären, ob bestehende nationale Elternzeitregelungen den unionsrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere wenn die Vergütung in bestimmten Fällen eingeschränkt ist.
Bis zur Entscheidung des EuGH wurde das Verfahren ausgesetzt. Dessen Auslegung wird maßgeblich dafür sein, ob Deutschland seine Regelungen zum Vaterschaftsurlaub anpassen muss.




