Berlin, 22. Oktober 2025 (JPD) – Das Bundeskabinett hat heute eine Formulierungshilfe zur Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte beschlossen. Ziel ist es, die Beträge, ab denen Berufung oder Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eingelegt werden kann, moderat an die Inflation anzupassen. Die Maßnahme erfolgt parallel zu den geplanten Erhöhungen der Zuständigkeitsstreitwerte bei den Amtsgerichten und soll im parlamentarischen Verfahren umgesetzt werden.

Die Bundesregierung betont, dass Rechtsmittel auch bei geringen Streitwerten eine hohe Bedeutung für die Parteien und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung haben können. Die Anpassung der Streitwerte soll zudem die Verfahrensdauer verkürzen, da durch höhere Schwellenwerte insgesamt weniger Rechtsmittelverfahren erwartet werden.


Geplante Änderungen der Rechtsmittelstreitwerte

Konkret sieht die Formulierungshilfe folgende Anpassungen vor: Die Wertgrenze für Berufungen (§ 511 ZPO), für Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach § 61 FamFG sowie für das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) soll von 600 auf 1.000 Euro steigen. Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 544 ZPO) wird von 20.000 auf 25.000 Euro angehoben. Für Kostenbeschwerden (§ 567 ZPO, § 304 StPO, §§ 66, 68, 69 GKG, §§ 57, 59, 60 FamGKG, §§ 4, 9 JVEG, § 33 RVG, § 108 OWiG, §§ 81, 83 GNotKG) ist eine Erhöhung von 200 auf 300 Euro vorgesehen.

Die Bundesregierung unterstreicht, dass die moderaten Anpassungen eine Balance zwischen dem Schutz des Rechts auf Berufung und Beschwerde sowie der Effizienz des Justizsystems herstellen sollen. Durch die Erhöhung der Streitwerte wird erwartet, dass die Zahl der Rechtsmittelverfahren abnimmt und die Gerichte entlastet werden.

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