Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten einen Anspruch auf eine Sonderzahlung, um ihre inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung abzufedern. Das sieht das Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze vor, das zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Von der Sonderzahlung können Betreuungsvereine, selbständige berufliche Betreuerin­nen und Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer profitieren. Das Gesetz sieht daneben eine Änderung des Betreuungsorganisations­gesetzes vor, um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Prüfung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Rechtliche Betreuung ist ein Thema, das uns alle betreffen kann. Auch deshalb liegt es in unser aller Interesse, dass berufliche Betreuerinnen und Betreuer angemessen vergütet werden und ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer angemessen entschädigt werden. Der Preisanstieg der letzten Jahre hat gerade auch Betreuerinnen und Betreuer sowie Betreuungsvereine empfindlich getroffen. Es ist deshalb eine gute Nachricht, dass der Inflationsausgleich für Betreuerinnen und Betreuer zum 1. Januar kommt. Das war ein hartes Stück politische Arbeit. Doch der Einsatz hat sich gelohnt. Der Inflationsausgleich wird bestehende Notlagen abfedern und dazu beitragen, dass Betreuerinnen und Betreuer ihre unersetzliche Arbeit auch künftig leisten können.

Im Einzelnen treten folgende Neuerungen in Kraft.

1. Inflationsausgleich für berufliche Betreuerinnen und Betreuer

Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer beträgt 7,50 Euro pro Monat und pro geführter Betreuung. Durch die Ausgestaltung als monats­weise Zahlung pro geführte Betreuung soll eine gerechte Mittelverteilung erreicht werden. Der Anspruch ist auf den Zeitraum Anfang 2024 bis Ende 2025 begrenzt. Um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehen zu lassen, soll er zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden. Durch die Schaffung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung wird die Notwendigkeit, das Vergütungssystem entsprechend der gesetzlichen Vorgabe insgesamt zu evalu­ieren, nicht aufgehoben. Die Evaluierung wird, wie im Gesetz vorgesehen, bis Ende 2024 durchgeführt.

2. Inflationsausgleich für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer können ebenfalls eine Inflations­ausgleichs-Sonderzahlung verlangen – und zwar in Höhe von 24 Euro pro Jahr und pro geführter Betreuung.

3. Weniger Bürokratie für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Mit einer Änderung des § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) kann die zustän­dige Behörde die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun aus­drücklich auch selbst einholen. Potentielle ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreu­er werden so in Vorbereitung ihres ehrenamtlichen Engagements von bürokratischen Hür­den entlastet.

(c) BMJ, 29.12.2023

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