Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat Regelungen zur Kindertagespflege im Landkreis Darmstadt-Dieburg für teilweise unwirksam erklärt, da sie in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit der Tagespflegepersonen eingreifen. Betroffen sind unter anderem das Verbot privater Zuzahlungen und bestimmte Pflichten bei Krankheit und Urlaubsplanung.

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2025 entschieden, dass zentrale Regelungen der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg zur Förderung der Kindertagespflege unwirksam sind. Geklagt hatte eine Tagespflegeperson, die von dem Landkreis eine laufende Geldleistung erhält und sich durch mehrere im Jahr 2020 eingeführte Satzungsbestimmungen in ihrer Berufsfreiheit verletzt sah.

    Nach Auffassung des 10. Senats greift die Satzung in verfassungsrechtlich geschützte Bereiche der Berufsausübung ein, ohne dass es dafür eine hinreichende gesetzliche Grundlage gebe. Insbesondere das Verbot privater Zuzahlungen zwischen Eltern und Tagespflegepersonen sei unzulässig, da in Hessen keine landesrechtliche Regelung existiere, die eine solche Einschränkung stützen könnte. Auch die Verpflichtung, bereits ab dem zweiten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, und die Anforderung, zum Jahresende eine Urlaubsplanung für das Folgejahr beim Landkreis einzureichen, wurden vom Gericht als rechtswidrig eingestuft.

    Zwar stehe den Jugendhilfeträgern bei der Ausgestaltung von Förderbedingungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser werde jedoch durch bundesgesetzliche und verfassungsrechtliche Vorgaben begrenzt. Der Senat stellte in der mündlichen Urteilsbegründung klar, dass dieser Rahmen bei mehreren der angegriffenen Vorschriften überschritten worden sei.

    Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann jedoch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

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