Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 31. Mai 2022 einen Antrag
    des Landes Hessen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
    Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. Juli 2021 (Aktenzeichen: 6 K 1234/20.WI)
    abgelehnt. Mit dem angegriffenen Urteil hatte das Verwaltungsgericht das Land Hessen
    verurteilt, nach Maßgabe eines Bescheides vom 17. Dezember 2012 in Kooperation mit
    dem Verein Islamische Religionsgemeinschaft DITIB – Hessen e. V. an staatlichen
    Schulen in Hessen islamischen Religionsunterricht zu erteilen.
    Durch den Einrichtungsbescheid vom 17. Dezember 2012 begründete das Land Hessen
    mit dem Verein eine Kooperationspartnerschaft für einen bekenntnisorientierten
    islamischen Religionsunterricht in Hessen. Zum Schuljahr 2013/2014 wurde der
    bekenntnisorientierte islamische Religionsunterricht zunächst in der Jahrgangsstufe 1 an
    insgesamt 26 Grundschulen als ordentliches Lehrfach in Hessen eingeführt und seitdem
    in Kooperation mit dem Verein durchgeführt. In den darauffolgenden Schuljahren erfolgte
    eine Ausweitung des islamischen Religionsunterrichts. Im Schuljahr 2016/2017 wurde
    der Religionsunterricht an 56 Grundschulen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 für zirka 3.200
    muslimische Schulkinder erteilt. In den beiden folgenden Schuljahren umfasste das
    Angebot auch die Jahrgangsstufen 5 und 6 der weiterführenden Schulen. Im Schuljahr
    2019/2020 wurde der islamische Religionsunterricht an 62 Schulen angeboten.
    Unter anderem mit einer Pressemitteilung vom 28. April 2020 erklärte das Hessische
    Kultusministerium, dass die Vollziehung des Bescheides vom 17. Dezember 2012 zum
    Ende des laufenden Schuljahres 2019/2020 vollständig ausgesetzt werde. Es verwies
    zur Begründung auf die zwischenzeitlich aufgekommenen Zweifel an der grundsätzlichen
    Eignung des Vereins als Kooperationspartner für den bekenntnisgebundenen
    Religionsunterricht, die insbesondere seine hinreichende Unabhängigkeit von der
    Religionsbehörde des türkischen Staates beträfen. Die hiergegen im November 2020
    erhobene Klage des Vereins hatte in erster Instanz Erfolg.
    Der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat das Urteil des
    Verwaltungsgerichts Wiesbaden nunmehr bestätigt. Zur Begründung hat der Senat im
    Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Vereins auf Erteilung bekenntnisorientierten
    islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in Hessen folge unmittelbar aus
    dem Einrichtungsbescheid vom 17. Dezember 2012. Dieser begründe als
    rechtsgestaltender Verwaltungsakt unmittelbar und rechtsverbindlich ein auf Dauer
    angelegtes Kooperationsverhältnis mit dem Verein und gewähre ihm einen Anspruch auf
    aktive Kooperation.
    Das Land Hessen sei nicht befugt gewesen, den seit dem Schuljahr 2013/2014
    eingerichteten islamischen Religionsunterricht landesweit einzustellen. Der
    Einrichtungsbescheid vom 17. Dezember 2012 entfalte weiterhin Bindungswirkung, denn
    er sei nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden und habe
    sich auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt. Einer nunmehr vom Land
    Hessen als verfassungswidrig erachteten Fortsetzung des eingerichteten
    Religionsunterrichts könne es allein durch eine Aufhebung des Einrichtungsbescheids
    nach den gesetzlichen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von
    Verwaltungsakten begegnen. Der Bescheid enthalte schließlich keine Regelungen, die
    das Land Hessen berechtigten, seine Vollziehung auszusetzen und den Unterricht
    landesweit einzustellen.

    Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist damit
    rechtskräftig.


    Aktenzeichen: 7 A 1802/21.Z

    Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 1. Juni 2022

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