Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat auf eine entsprechende Klage des Erschließungsträgers eines privat erschlossenen Neubaugebiets in Nittel festgestellt, dass am 01.07.2022 hinsichtlich der vom Kläger hergestellten Verkehrsanlagen sowie der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen die Wirkungen der Abnahme eingetreten sind.

Der Kläger hat auf der Grundlage eines u.a. mit der Verbandsgemeinde Konz und der Ortsgemeinde Nittel geschlossenen städtebaulichen Vertrags die Erschließungsanlagen in einem zwölf Bauplätze umfassenden Baugebiet in Nittel hergestellt, insbesondere die der Anbindung an das bestehende Straßennetz dienende Stichstraße sowie die Erschließungsstraßen einschließlich der Gehwege. Letztere sind mit einer Pflasterdecke mit Steinen in der Farbe „cortina-rot“ und mit Bordsteinen in der Farbe „grau“ bzw. „anthrazit“ hergestellt, nachdem Bordsteine in der Farbe „cortina-rot“ nicht lieferbar waren. Weder der städtebauliche Vertrag noch der einschlägige Bebauungsplan enthalten Regelungen zur Farbgestaltung. Zwischen den Beteiligten ist im Folgenden Streit darüber entstanden, ob nachträglich eine rechtlich verbindliche Farbgestaltung (Pflastersteine und Bordsteine einheitlich in „cortina-rot“) getroffen worden ist. Nachdem der Kläger die Fertigstellung der Erschließungsanlagen angezeigt und einen Abnahmetermin vorgeschlagen hatte, teilte der Ortsbürgermeister dem Kläger mit, dass die Gemeinde die Straße nicht abnehmen und auch nicht in ihre Baulast übernehmen werde, solange die Bordsteine nicht in „cortina-rot“ ausgeführt würden. Daraufhin hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, mit der er gegenüber der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinde die Feststellung begehrt, dass hinsichtlich der Verkehrsanlagen sowie der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen am 01.07.2022 die Erschließungswirkung eingetreten ist.

Die Richter der 7. Kammer haben dem Klagebegehren entsprochen. Die Klage sei zulässig. Sowohl das für eine Feststellungsklage erforderliche feststellungsfähige Rechtsverhältnis als auch das erforderliche Feststellungsinteresse seien gegeben. Die Abnahme, über die vorliegend Streit entstanden sei, führe zu wesentlichen Änderungen in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten, weil hiermit der Übergang der Baulast, der Unterhaltung und der Verkehrssicherungspflicht verbunden sei.

Die Klage sei auch begründet, weil die Erschließungsanlagen zu Unrecht nicht abgenommen worden seien, die Beklagten hierzu jedoch – nach Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme durch den Kläger – verpflichtet gewesen wäre. Damit gelte nach der auch im Verwaltungsgerichtsrechtsstreit einschlägigen rechtlichen Vorschrift im BGB die Verkehrsanlage als abgenommen.

Die Abnahme hätte nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels der Anlage verweigert werden dürfen. Solche Mängel lägen nicht vor. Unabhängig davon, ob die vorgenommene Farbgestaltung überhaupt einen Sachmangel im rechtlichen Sinne darstelle, stünde dieser der Abnahmereife deshalb nicht entgegen, weil er unwesentlich wäre. Eine ausdrückliche, der Schriftform bedürftige Einigung zwischen den Beteiligten über die Ausführung auch der Bordsteine des Gehwegs in besagter Farbe existiere nicht. Der städtebauliche Vertrag enthalte hierzu keine Regelung; auch nachträglich sei diesbezüglich keine schriftlich fixierte Regelung erfolgt. Der Bebauungsplan treffe ebenfalls keine Aussage zur Farbgestaltung der Verkehrsanlage. Die Verwendung einer bestimmten Bordsteinfarbe sei auch aus technischer Sicht nicht vorgeschrieben und führe zudem weder zu einer Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit noch könne ein Wertverlust angenommen werden. All dies spreche entscheidend gegen die Annahme einer Wesentlichkeit des Mangels. Letztlich handele es sich um eine rein optische – und damit in der Regel unwesentliche – Beeinträchtigung, die zudem – wie die mündliche Verhandlung ergeben habe – preiswert beseitigt werden könne. Da der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinde – auch hinsichtlich der übrigen Erschließungsanlagen – keine weiteren Mängel bekannt gewesen seien, hätten sie die Abnahme unbillig verzögert, so dass die Abnahmewirkung hinsichtlich aller Erschließungsanlagen eingetreten sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung vom 22. Dezember 2022

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