Die für Kommunalrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit heutigem Urteil (6 A 61/23) festgestellt, dass der Bund die Kosten für die Sanierung im Bereich der Wikinghalbinsel zu 64,25% des Gesamtvolumens tragen muss und ließ die Berufung gegen das Urteil zu.

Dem Klageverfahren war bereits ein Eilverfahren vorangegangen. Anlass war ein vom Kreis erlassener Bescheid, mit dem er den Bund zur sofort vollziehbaren Zahlung eines vorläufigen Kostenanteils der Sanierung in diesem Bereich in Höhe von 8.879.445,58 € verpflichtetet hatte. Das Gericht folgte im Eilverfahren der Argumentation des Kreises und bestätigte dessen Vorgehen, die Kostenforderung durch Bescheid gegenüber dem Bund sofort zu vollziehen. Das Oberverwaltungsgericht änderte diesen Beschluss im Beschwerdeverfahren ab und vertrat die Auffassung, dass ein Vorgehen im Wege des Vollzugs von Verwaltungsakten unter Trägern öffentlicher Gewalt gesetzlich ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Hoheitsträger sich wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz von sich aus rechtstreu verhielten. Andernfalls müsse man den Klageweg beschreiten.

Das Verwaltungsgericht stellte nun fest, dass der Kreis gegen den Bund für die Beseitigung der Boden- und Gewässerverunreinigungen einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 64,25 % der Gesamtkosten der Sanierung habe. Das Verwaltungsgericht bestätigte insoweit seine bereits im Eilverfahren geäußerte Rechtsauffassung hinsichtlich der Eigentumslage. Zu dem Anteil von 64,25 % stünden die Sanierungsflächen im Eigentum des Bundes. Denn der Bund sei nach Art. 89 Abs. 1 GG Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs. Diesem sei durch Staatsvertrag von 1921 das Eigentum an den heutigen Sanierungsflächen, die im Jahr 1921 noch mit Wasser bedeckt und Teil der Schlei waren, übertragen worden. Dass die Grundstücke mittlerweile verlandet seien, sei unschädlich. Die Eigentumsverhältnisse richteten sich nach damaligen Verhältnissen unter Zugrundelegung der landseitigen Mittelwasserlinie im Jahr 1921. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Bund kann nun binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

VG Schleswig, 22.05.2025

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