Die für Versammlungsrecht zuständige 3. Kammer bestätigte heute in insgesamt fünf Eilverfahren (Az. 3 B 3/23, 3 B 4/23, 3 B 5/23, 3 B 6/23, 3 B 7/23) die von den Kreisen Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde (Antragsgegner) in Bescheiden vom 7. Januar 2024 ausgesprochenen zeitlichen Beschränkungen bzw. Untersagungen der von Mitgliedern des Vereins „Land schafft Verbindung SH+HH e.V.“  (Antragsteller) angemeldeten „Mahnwachen“ an den Anschlussstellen zur A7 Schuby Nord, Rendsburg-Büdelsdorf, Bordesholm, Neumünster Nord und Warder. Die Polizei löste diese daraufhin auf.

Die Kammer führte zur Begründung aus, dass – soweit die Eilanträge mangels Unterschrift oder aufgrund des falschen Antragsgegners nicht bereits unzulässig seien – sie sich jedenfalls als unbegründet erweisen. Im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung überwögen die Gefahren für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit das Interesse der Antragsteller auf Durchführung der Versammlung, weil bei Durchführung der „Mahnwachen“ voraussichtlich massive Verkehrsstörungen an der Autobahn 7, einer Hauptverkehrsader des Landes, mit unabsehbaren Folgeschäden zu befürchten wären. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs überwiege in diesem Fall das – an sich ebenfalls erhebliche – Interesse an ungestörter Versammlung. Im Falle der Ausfahrt Schuby Nord stehe zudem eine Beeinträchtigung der notärztlichen Versorgung sowie der Notfallbehandlung in dem durch die Anschlussstelle anzufahrenden Schleswiger Krankenhaus zu befürchten. 

Die Beschlüsse vom 8. Januar 2024 sind nicht rechtskräftig. Den Antragstellern steht binnen zwei Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zu.

(c) VG Schleswig-Holstein, 08.01.2024

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