Der Landkreis Bad Dürkheim hat zu Recht Musikdarbietungen in Form von Live-Musik und DJ-Auftritten in einer in Herxheim am Berg gelegenen Weinlounge untersagt. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.Wstr. mit Beschluss vom 27. März 2024 entschieden.

Der Antragsteller ist mit seinem Gastronomiebetrieb Pächter im Betriebsgebäude der Winzergenossenschaft Herxheim am Berg eG. Dieses liegt am südlichen Ortsrand und grenzt unmittelbar an die Bundesstraße 271 an. Südlich des Parkplatzbereichs der Weinlounge befindet sich das Vogelschutzgebiet „Haardtrand“. Im Februar 2015 erhielt die Winzergenossenschaft eine Baugenehmigung für das Betreiben eines Weinbistros. Der Antragsteller führt im Rahmen seines gastronomischen Betriebs seit Jahren donnerstags Musikveranstaltungen (Live- und DJ-Musik) durch. So gibt es monatlich am 2. und 4. Donnerstag von 19 – 22 Uhr Live-Musik, an den anderen Donnerstagen (1., 3. und 5.) wird das Musikprogramm durch einen DJ gestaltet. Im März 2023 beschwerten sich Nachbarn beim Landkreis Bad Dürkheim über die Musikveranstaltungen in dem Weinbistro des Antragstellers. Daraufhin stellte der Antragsteller einen Bauantrag zwecks Genehmigung der Musikdarbietungen. Im Februar 2024 untersagte der Landkreis Bad Dürkheim unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die ungenehmigte Nutzung der Weinlounge für Veranstaltungen in Form von Musikdarbietungen wie z. B. Live-Musik und DJ-Auftritten mit sofortiger Wirkung in den Innenräumen und auf der Außenterrasse der Winzergenossenschaft Herxheim am Berg.

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er u.a. aus, er betreibe nach einer Gesamtbetrachtung keine Vergnügungsstätte, sondern eine bereits genehmigte Schank- und Speisegaststätte. Es finde nur einmal in der Woche donnerstags eine Musik-und Tanzveranstaltung von 19 – 22 Uhr statt. Dies zeige, dass die Durchführung von Musikdarbietungen und Tanz absolut untergeordnet sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Er habe inzwischen einen schalltechnischen Bericht eines Ingenieurbüros eingeholt. Daraus sei ersichtlich, dass an allen benachbarten Gebäuden sowohl tags als auch nachts die gesetzlich festgelegten Lärmwerte unterschritten würden.

Der Landkreis Bad Dürkheim entgegnete, trotz des nunmehr vorgelegten Gutachtens sei die Nutzungsuntersagung nach wie vor gerechtfertigt. Zwischen der formlosen Baubeschreibung des Antragstellers und dem schalltechnischen Untersuchungsbericht bestünden inhaltliche Diskrepanzen, die noch zu prüfen seien. Zudem ergäben sich aus den vorläufigen Ergebnissen des Schallschutzgutachtens naturschutzfachliche Anforderungen. Da das Vorhaben direkt an das Vogelschutzgebiet „Haardtrand“ angrenze, sei eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich, um zu prüfen, ob die Vögel aufgrund der Livemusik gestört würden.

Mit Beschluss vom 27. März 2024 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.Wstr. den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, die Nutzungsuntersagung sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller habe eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorgenommen. Zwar ergebe sich eine relevante Änderung der Nutzungsweise nicht bereits daraus, dass die im Februar 2015 genehmigte Nutzung des Weinbistros mit Außenterrasse und die derzeit zusätzlich ausgeübte Nutzung für Musikdarbietungen an Donnerstagen von 19 – 22 Uhr unterschiedlichen Nutzungsarten zuzuordnen wären. Beide Nutzungsvarianten seien vielmehr in ihrer konkreten Ausgestaltung als Schank- und Speisewirtschaften einzustufen. Durch die Veranstaltung von Livemusik und Tanz einmal in der Woche für drei Stunden werde das Weinbistro nicht bereits zur Vergnügungsstätte. Eine Schank- und Speisewirtschaft verliere nicht dadurch ihren planungsrechtlichen Charakter, dass gelegentlich in ihr Tanzveranstaltungen durchgeführt würden oder Unterhaltungsmusik geboten werde, und zwar auch dann nicht, wenn sie an Wochenenden regelmäßig stattfänden. In der Gaststätte des Antragstellers stehe trotz der Musikveranstaltungen die Bewirtung der Gäste mit Speisen und vor allem Getränken im Vordergrund.

Eine geänderte bauplanungsrechtliche Beurteilung des Betriebs des Antragstellers ergebe sich aber im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot. Hinsichtlich der Nutzung des Weinbistros als Veranstaltungsort für Livemusik einmal in der Woche bestünden beachtliche Anhaltspunkte, dass hiervon andere Auswirkungen auf die Umgebung ausgingen, als dies bei einem auf die reine Verköstigung von Gästen mit Speisen und Getränken ausgerichteten Betrieb der Fall sei. Mit der Ausweitung des Betriebs werde vor allem ein erheblich größerer Interessentenkreis aus Nah und Fern angesprochen als bei einem reinen Gaststättenbetrieb. Ein derartiges Szenario – das Abspielen von Live-Musik im Innern der Gaststätte und das Verweilen zahlreicher Gäste auf der Außenterrasse – lasse es jedenfalls als möglich erscheinen, dass die Auswirkungen auf die Umgebung ungeachtet der bestehenden Baugenehmigung nochmals geprüft werden müssten. Es könnte nämlich sein, dass die zusätzlichen „Events“ unter Lärmschutzaspekten unzumutbare Auswirkungen auf die Nachbarschaft hätten. Soweit der Antragsteller geltend mache, der nunmehr von ihm vorgelegte schalltechnische Untersuchungsbericht eines Ingenieurbüros vom 7. März 2024 belege, dass durch die Musikveranstaltungen die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nicht überschritten würden, schließe dies nicht aus, die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen, denn die Tragfähigkeit der gutachterlichen Annahmen sei gerade noch im Genehmigungsverfahren zu prüfen.

Könne von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit derzeit nicht ausgegangen werden, brauche die Kammer nicht näher darauf einzugehen, ob einer evidenten Genehmigungsfähigkeit der Musikveranstaltungen auch artenschutzrechtliche Einwände entgegenstehen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 27. März 2024 – 5 L 228/24.NW  

(c) VG Neustadt/Weinstraße, 28.03.2024

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