Die Beseitigungsverfügung für ein Wohngebäude im Außenbereich der Ortsgemeinde Ramberg ist rechtmäßig. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 08. November 2022 hervor.

Der Kläger ist seit 2012 Eigentümer von im Außenbereich von Ramberg im Ohlsbachtal gelegenen Grundstücken. Auf dem eingezäunten Gelände befindet sich ein in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtetes eineinhalbgeschossiges Wohngebäude. Außerdem sind dort eine Garage und wegen des hängigen Geländes verschiedene Stützmauern errichtet worden.

Erstmals wurde ein bauaufsichtliches Verfahren gegen den Bauherrn im Jahre 1964 eingeleitet. Nachdem dieser im Jahre 1966 verstarb, wurde das Verfahren eingestellt. Mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 25. Juli 1983 gab der beklagte Landkreis Südliche Weinstraße den damaligen Grundstückseigentümern auf, die ohne Genehmigung errichteten baulichen Anlagen auf ihren Grundstücken zu beseitigen. Die dagegen angestrengten Klagen blieben erfolglos. Eine Beseitigung der baulichen Anlagen erfolgte jedoch nicht.

Nach dem Erwerb des Anwesens durch den Kläger im Jahre 2012 vermietete er dieses an seine Mutter, die dort ihren ersten Wohnsitz anmeldete. Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 18. November 2020 stellte der Beklagte fest, dass die in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts ohne Baugenehmigung errichtete Garage und das Wohnhaus noch nicht zurückgebaut worden waren und immer noch genutzt wurden.

Mit Bescheid vom 5. März 2021 forderte der Beklagte den Kläger sodann auf, das Wohngebäude, die Garage, die Stützmauern sowie die Einfriedung auf den Grundstücken zu beseitigen.

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Beklagten erhob der Kläger im Juli 2022 Klage mit der Begründung, er habe vor ca. 10 Jahren im besten Wissen ein Haus mit einem im Kaufvertrag zugesagten Bestandsschutz gekauft, ohne Kenntnis von der bestehenden Abrissverfügung. Er halte die Beseitigungsverfügung für rechtswidrig. Denn der Beklagte habe seine Befugnis zum Einschreiten verwirkt. Es gebe im Übrigen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten an anderen Örtlichkeiten viele andere ungenehmigte Bauten, gegen die scheinbar nicht vorgegangen werde. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar.

Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Die auf den Grundstücken des Klägers in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichteten baulichen Anlagen seien formell illegal, da weder dem Kläger noch den Voreigentümern hierfür jemals eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Die Anlagen seien auch materiell baurechtswidrig, denn sie beeinträchtigten u.a. die natürliche Eigenart der Außenbereichslandschaft. Das Vorhaben des Klägers diene individuellen Wohnzwecken und daher gerade nicht der naturgegebenen Nutzung des Außenbereichs.

Der Kläger sei als Eigentümer der Grundstücke und der beanstandeten baulichen Anlagen tauglicher Adressat der Beseitigungsanordnung. Es sei sachgerecht, wenn die Bauaufsichtsbehörde gegen den jetzigen Eigentümer, der auch die tatsächliche Gewalt ausübe, vorgehe.

Der Beklagte habe auch ansonsten von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Bei Verletzung der baurechtlichen Vorschriften seien die Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich gehalten, gegen baurechtswidrige Vorhaben einzuschreiten. Der Beklagte habe sich auch mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und sei ermessensfehlerfrei zu dem Schluss gelangt, die Beseitigung anzuordnen. Soweit der Kläger „ins Blaue hinein“ behauptet habe, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gebe es an anderen Örtlichkeiten auch viele andere ungenehmigte Bauten, gegen die scheinbar nicht vorgegangen werde, könne er damit nicht durchdringen. Der Kläger habe schon keine konkreten Bauten in der näheren Umgebung benannt, die einen Vergleichsfall begründen könnten. Der Beklagte habe im Übrigen klargestellt, dass gegen sämtliche illegalen Bauten im Ohlsbachtal vorgegangen werde.

Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe seine Befugnis zum Einschreiten verwirkt, da die baulichen Anlagen bereits in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtet worden seien und der Beklagte über Jahrzehnte untätig geblieben sei. Die bloße langjährige Existenz formell und materiell illegaler baulicher Anlagen führe nicht zur Verwirkung des behördlichen Rechts, deren Beseitigung zu verlangen.

Entgegen der Auffassung des Klägers habe auch keine sog. „aktive Duldung“ des Beklagten vorgelegen. Dieser habe über das bloße Untätigbleiben über einen sehr langen Zeitraum hinaus nicht durch ein besonderes Verhalten dem Kläger Veranlassung zu der Annahme gegeben, er werde gegen den baurechtswidrigen Zustand nicht einschreiten. Dem Kläger sei zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs bekannt gewesen, dass es gerade keine Baugenehmigung für das Anwesen gegeben habe. Im Übrigen könne dem Beklagten als der allein zuständigen Bauaufsichtsbehörde das Verhalten des Verkäufers oder des damaligen Ortsbürgermeisters, die sich dahingehend geäußert haben sollen, dass die Bebauung geduldet werde, nicht zugerechnet werden. Denn aus Erklärungen anderer Behörden, die für die Bauaufsicht nicht zuständig seien, auch nicht aus einer Aussage des Ortsbürgermeisters, das Bauwerk könne stehen bleiben, ergäben sich keine Ermessenseinschränkungen

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., Urteil vom 08. November 2022 – 5 K 603/22.NW

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt / Wstr., Pressemitteilung vom 21. November 2022

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