Mit Beschluss vom 6. September 2024 hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass der ehemaligen Staatssekretärin im Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) keine Ansprüche auf Unterlassung sowie Aussagegenehmigung gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen; diese macht die Antragstellerin nach dem Erscheinen einer Presseerklärung des BMBF zu förderrechtlichen Konsequenzen in Bezug auf einen offenen Brief zu Protestcamps an Berliner Hochschulen geltend.
Die Antragstellerin war bis zum 20. Juni 2024 Staatssekretärin im BMBF im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Am 7. Mai 2024 löste die Polizei ein Protestcamp von Studierenden an der Freien Universität Berlin auf. Daraufhin erschien am 8. Mai 2024 ein offener Brief von Lehrenden an Berliner Hochschulen, in dem die Lehrenden den Polizeieinsatz kritisierten und die Berliner Universitätsleitungen aufforderten, von Polizeieinsätzen gegen ihre eigenen Studierenden abzusehen. Am 11. Juni 2024 wurde ein interner Mailverkehr des BMBF, in dem zunächst auch die Prüfung potentieller förderrechtlicher Konsequenzen für die Unterzeichner des offenen Briefes angesprochen wurde, öffentlich. Es folgte eine Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand, zu der die zuständige Bundesministerin am 16. Juni 2024 eine Presseerklärung erließ.
Der aufgrund dieser Presseerklärung am 4. Juli 2024 erhobene Eilantrag der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte die 12. Kammer aus: Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung der in der Presseerklärung vom 16. Juni 2024 getätigten Aussage des BMBF. Anders als die Antragstellerin meine, enthalte diese Presseerklärung nicht die Aussage, dass die Antragstellerin eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten erbeten habe. Auch sei die besagte Passage für einen unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger – auf den es hier ankomme – nicht so zu verstehen. Aus den Formulierungen werde vielmehr deutlich, dass die Antragstellerin nicht diejenige gewesen sei, die die Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen erbeten habe, sondern sie nur diejenige gewesen sei, die für den dieser Prüfung zugrundeliegenden Prüfauftrag – mit welchem konkreten Inhalt auch immer – verantwortlich gewesen sei und sie daraufhin erklärt habe, dass sie sich bei ihrem Auftrag der rechtlichen Prüfung offenbar missverständlich ausgedrückt habe. Diese Erklärung stelle eine wahre Tatsachenbehauptung dar und verletze die Antragstellerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Der Antragstellerin stehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aussagegenehmigung zu, um Fragen zur sog. „Fördergeldaffäre“ des BMBF im Rahmen der Sitzung der Arbeitsgruppe Bildung und Forschung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion am 9. September 2024 zu beantworten. Sie könne ein berechtigtes Interesse zur Erteilung einer Aussagegenehmigung nicht geltend machen. Die Kammer verkenne dabei nicht, dass die Öffentlichkeit an der Aufklärung der Vorgänge um den „offenen Brief“ vom 8. Mai 2024 und die anschließende sog. „Fördergeldaffäre“ ein Interesse habe. Im vorliegenden Verfahren könne die Antragstellerin aber nur eigene Rechte, zu denen ein Interesse der Öffentlichkeit an Aufklärung gerade nicht gehöre, geltend machen. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin in eignen Rechten, insbesondere in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, liege indes – wie bereits ausgeführt – nicht vor. Daher komme der Verschwiegenheitspflicht, der die Antragstellerin als ehemalige Beamtin unterliege, und die mit Verfassungsrang versehen sei, höheres Gewicht zu.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.
(Beschluss vom 6. September 2024 – 12 L 588/24 -, nicht rechtskräftig)
(c) VG Minden, 06.09.2024