
Köln, 4. September 2025 (JPD) – Die Betreiberin des Strandbads am Escher See muss Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 30.000 Euro an die Stadt Köln zahlen. Das Verwaltungsgericht Köln entschied mit zwei Beschlüssen vom 3. September 2025, dass die Bescheide über die Zwangsgeldfestsetzungen voraussichtlich rechtmäßig sind. Damit scheiterten die Eilanträge der Betreiberin, die sich gegen die Vollstreckung gewehrt hatte.
Die Stadt Köln hatte der Pächterfirma bereits im März 2024 den Betrieb des Strandbads sowie weitere Bauarbeiten untersagt, nachdem auf dem Gelände bauliche Veränderungen festgestellt worden waren, obwohl eine beantragte Erweiterungsgenehmigung noch nicht erteilt war. Für jeden Verstoß wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht. Da die Betreiberin die Nutzungsuntersagung nicht rechtzeitig angefochten hatte, wurde diese bestandskräftig. Im Sommer 2024 stellte die Stadt an zehn Tagen den fortgesetzten Betrieb des Strandbads fest und setzte daraufhin zwei Zwangsgeldbescheide in Höhe von insgesamt 30.000 Euro fest.
Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass die Nutzungsuntersagung weiterhin eine taugliche Grundlage für die Vollstreckung sei. Ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig ergangen sei, spiele im Vollstreckungsverfahren keine Rolle. Weder sei die Untersagung nichtig noch habe sie sich erledigt. Zudem bestünden weiterhin Zweifel, ob die baulichen Anlagen vollständig auf den Stand der Genehmigung aus dem Jahr 2010 zurückgeführt worden seien. Auch die Höhe der festgesetzten Beträge sei verhältnismäßig. Gegen die Entscheidung kann die Betreiberin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.