
Die Stadt Köln darf die einer Gaststättenbetreiberin erteilte Sondernutzungserlaubnis für deren Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz daran knüpfen, dass sie bereits um 22:00 Uhr geschlossen wird. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden.
Auf dem Brüsseler Platz werden auf öffentlichen Flächen Außengastronomien mit insgesamt ca. 700 Plätzen betrieben. In der Vergangenheit hatte die Stadt die hierfür notwendigen und den Gaststättenbetreibern erteilten Sondernutzungserlaubnisse daran geknüpft, dass die Außengastronomien um 23:30 Uhr schließen mussten. Im Jahr 2023 verpflichtete das Oberverwaltungsgericht in Münster die Stadt jedoch dazu, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachtruhe ab 22:00 Uhr zu ergreifen. Deshalb enthalten aktuelle Sondernutzungserlaubnisse für den Brüsseler Platz die Auflage, dass die Außengastronomie bereits um 22:00 Uhr geschlossen werden muss.
Den dagegen gerichteten Eilantrag eines Gaststättenbetreibers hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Stadt steht bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis einErmessenspielraum zu, dessen gesetzliche Grenzen nicht überschritten worden sind. Es ist auch mit Blick auf die drohenden wirtschaftlichen Einbußen für die Gaststättenbetreiber verhältnismäßig, bei der zeitlichen Ausgestaltung der Sondernutzungserlaubnis immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte zum Schutz der Nachtruhe zu berücksichtigen und Außengastronomie nur bis 22:00 Uhr zuzulassen. Dies gilt umso mehr, als das Oberverwaltungsgericht die Stadt bereits im Jahr 2023 aufgefordert hatte, weitere Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 21 L 1617/25
VG Köln, 25.07.2025