
In Mosel-Steillagen dürfen vorerst weiterhin Fungizide per Hubschrauber gespritzt werden. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz in einem Eilverfahren.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hatte im April 2025 eine für sofort vollziehbar erklärte, auf die Vegetationsperiode 2025 befristete Genehmigung für Hubschrauberspritzungen im Steillagenweinbau an der Mosel erlassen.
Hiergegen erhob die Antragstellerin, eine anerkannte Umweltvereinigung, Widerspruch und stellte einen gerichtlichen Eilantrag. Zu dessen Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Hubschrauberspritzungen seien ursächlich für den Rückgang des vom Aussterben bedrohten Mosel-Apollofalters.
Dieser Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die pflanzenschutzrechtliche Genehmigung zur Ausbringung bestimmter Fungizide mittels Hubschrauber erweise sich nach der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung anhand der vorgelegten Unterlagen als rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Für eine wirksame Anwendung der Fungizide in Steil- und Steilstlagen gebe es derzeit keine anderen vergleichbaren Möglichkeiten. Der Genehmigung stünden die von der Antragstellerin aufgezeigten naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht entgegen. Es fehle an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen dazu, ob die Ausbringung der von der Genehmigung erfassten Pflanzenschutzmittel mit Hubschraubern schädliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Mosel-Apollofalters habe. Hingegen hätte nach derzeitigem Erkenntnisstand eine im Eilverfahren stattgebende Entscheidung zwangsläufig negative Folgen für den Erhalt der Habitate des Apollo-Falters. Ohne die luftgestützte Anwendung von Fungiziden könnten die Rebflächen nicht ökonomisch bewirtschaftet werden, was aller Voraussicht nach zu einer Aufgabe des Weinbaus in diesen Lagen führe. Unbewirtschaftete Rebflächen würden aber innerhalb kürzester Zeit verbuschen und seien damit als Habitate für den Mosel-Apollofalter ungeeignet. Der Verlust von geeigneten Habitaten sei eine zentrale Ursache der negativen Bestandsentwicklung des Mosel-Apollofalters. Zu sehen sei auch, dass die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Winzer ohne die Ausbringung der Fungizide bedroht wäre. Im Übrigen sei die pflanzenschutzrechtliche Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. Durch diese Nebenbestimmungen werde das Risiko der Abdrift von Fungiziden auf an die Rebflächen angrenzende Habitate des Mosel-Apollofalters reduziert.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 26. Mai 2025, 4 L 447/25.KO)
VG Koblenz, 28.05.2025