Karlsruhe, 7. November 2025 (JPD) – Eine gemeindliche Grundschulturnhalle, die außerhalb der Unterrichtszeiten auch für den Vereinssport genutzt wird, gilt nicht als „Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen“ im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 Landesglücksspielgesetz (LGlüG). Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und das Land Baden-Württemberg verpflichtet, einer Wettvermittlerin die beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in St. Leon-Rot zu erteilen (Az. 5 K 2836/23).


Gericht: Turnhalle keine jugendschützenswerte Einrichtung im Sinne des Glücksspielrechts

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klage nach mündlicher Verhandlung vom 25. September 2025 statt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte den Antrag zuvor abgelehnt, weil der Standort der Wettvermittlungsstelle weniger als 500 Meter Luftlinie von einer Turnhalle entfernt lag. Diese Abstandsvorgabe dient laut § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Spielsuchtgefahren.

Nach Auffassung des Gerichts war der Mindestabstand jedoch nicht einzuhalten, weil es sich bei der fraglichen Sporthalle nicht um eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen handele. Die Halle werde zwar vormittags als Grundschulturnhalle genutzt, stehe am Nachmittag aber sämtlichen Vereinssportlern offen. Ein jugendspezifischer Widmungszweck oder ein auf Jugendliche ausgerichtetes Nutzungskonzept sei nicht ersichtlich.


Keine spezifische Ausrichtung auf Jugendliche erforderlich

Die Richter stellten klar, dass allein die Mitnutzung einer Einrichtung durch Jugendliche nicht ausreiche, um den gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Einrichtung in ihrem Schwerpunkt Kindern oder Jugendlichen vorbehalten und deren Alltagsleben in besonderer Weise geprägt sei. Dies sei hier nicht der Fall.

Es fehle an Merkmalen wie pädagogisch geschultem Personal, sozialpädagogischer Begleitung, jugendspezifischen Schutzkonzepten oder einer dauerhaften Orientierung an den Bedürfnissen junger Menschen. Auch der Belegungsplan der Halle zeige, dass die Nutzung durch Jugendliche lediglich einen untergeordneten Anteil ausmache.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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