Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage eines Geothermieunternehmens auf Verlängerung einer bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium im Feld „Karlsruhe-Süd“ abgewiesen. Die Erlaubnis sei wegen Fristablaufs erloschen, ein rückwirkender Anspruch bestehe nicht; die parallel erteilte Erlaubnis für ein konkurrierendes Unternehmen im Feld „Karlsruhe-Rheinhafen“ sei rechtmäßig.

    Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten gestern zugestellten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Juli 2025 die Klage auf Verlängerung der bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium zu gewerblichen Zwecken im Feld „Karlsruhe-Süd“ sowie auf Aufhebung der den beigeladenen Konkurrenten erteilten Erlaubnis im Feld „Karlsruhe-Rheinhafen“ abgewiesen.

    Die Klägerin – ein Erdwärmeanlagen entwickelndes und bauendes Unternehmen – war Inhaberin einer befristeten bergrechtlichen Erlaubnis zur gewerblichen Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium im Feld „Karlsruhe-Süd“. Drei Wochen vor Fristablauf beantragte sie beim Regierungspräsidium Freiburg deren erneute Verlängerung. Elf Tage danach wies das Umweltministerium das Regierungspräsidium darauf hin, dass trotz rechtzeitiger Antragstellung eine Erlaubnis erlösche, wenn sie nicht vor Fristablauf verlängert werde. Bis zum Ablauf der Befristung wurde keine Verlängerung erteilt. Unter Bezugnahme hierauf informierte das Regierungspräsidium Freiburg knapp zwei Monate danach die Klägerin darüber, dass ihre Erlaubnis erloschen sei und – entgegen der früheren Verwaltungspraxis – nicht rückwirkend verlängert werden könne.

    Daraufhin stellte die Klägerin einen Neuantrag auf Erteilung der Erlaubnis „Karlsruhe-Süd II“, hielt aber auch ihren ursprünglichen Verlängerungsantrag aufrecht. Später beantragten die beiden beigeladenen Konkurrenten ihrerseits eine gemeinsame Erlaubnis für das Feld „Karlsruhe-Rheinhafen“, das im Feld „Karlsruhe Süd“ liegt.

    Mit Bescheid vom 18.07.2023 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Erlaubnis ab und erteilte ihr die befristete Erlaubnis im Feld „Karlsruhe-Süd II“ ohne das Feld „Karlsruhe-Rheinhafen“. Mit Bescheid vom selben Tag wurde den Beigeladenen die Erlaubnis im Feld „Karlsruhe-Rheinhafen“ erteilt.

    Die hiergegen erhobene Klage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgewiesen (3 K 3065/23).

    Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Verlängerung ihrer Erlaubnis. Denn die befristete Erlaubnis sei wegen der ausbleibenden vorherigen Behördenentscheidung mit Ablauf der Befristung rechtsvernichtend erloschen. Daran könne der noch vor Fristablauf eingereichte Antrag nichts ändern. Die Verlängerungserlaubnis könne auch nicht ausnahmsweise rückwirkend erteilt werden. Der Rechtsverlust sei zwar maßgeblich, aber nicht ausschließlich auf das Fehlverhalten des Regierungspräsidiums Freiburg zurückzuführen. Denn auch der Klägerin sei vorzuwerfen, den Verlängerungsantrag nicht früher gestellt bzw. keinen Eilrechtsantrag eingereicht zu haben, um den Fristablauf zu vermeiden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf die frühere Behördenpraxis berufen.

    Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei nicht zu beanstanden. Mit Blick auf das streitige Erlaubnisfeld Karlsruhe-Rheinhafen habe die Klägerin kein besseres Arbeitsprogramm vorgelegt. Ihr Fokus liege auf dem Stadtteil Karlsruhe-Neureut und nachrangig im Bereich Rheinstetten/Messe. Eine uneingeschränkte Erlaubnisfelderteilung zugunsten der Klägerin hätte eine vom Gesetz nicht gewollte Bevorratung von Erlaubnisfeldern begünstigen können. Ferner sei zugunsten der beigeladenen Konkurrenten zu berücksichtigen, dass sie über große Grundstücke im verhältnismäßig kleinen Erlaubnisfeld Karlsruhe-Rheinhafen verfügten. Dort könnten Verzögerungen vermieden werden, die sonst eintreten würden, wenn zunächst die Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Nutzung der Flächen eingeholt werden müsste. Auch in Bezug auf sonstige bergbaulichen Tätigkeiten sei kein Vorrang der Klägerin zu erkennen. Eine der beigeladenen Konkurrenten betreibe ein Geothermiekraftwerk und habe insoweit schon mit dem Abbau von Erdwärme begonnen. Dies stelle auch aus Sicht der Kammer einen Vorsprung gegenüber der Klägerin dar.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

    VG Karlsruhe, 29.07.2025

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