Gemeinde Limbach scheitert mit Klage auf höhere Ganztagsförderung

Karlsruhe, 1. Juli 2026 (JPD). Die Gemeinde Limbach ist mit ihrer Klage auf eine weitere Förderung von rund 1,94 Millionen Euro für den Ausbau der Grundschule Limbach-Laudenberg zur Ganztagsgrundschule gescheitert. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage gegen das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 9. Juni 2026 als unbegründet ab.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte der Gemeinde aus dem Investitionsprogramm Ganztagsausbau bereits eine Förderung von 4.288.140 Euro aus Bundesmitteln bewilligt. Die Gemeinde verlangte darüber hinaus weitere 1.941.860 Euro. Sie vertrat die Auffassung, 70 Prozent der Gesamtkosten müssten durch die Förderung gedeckt werden.

Das Regierungspräsidium ging dagegen davon aus, dass nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift nur 70 Prozent der förderfähigen Kosten erstattet werden. Der Ausbau diene nicht allein der Ganztagsbetreuung, sondern auch der Sanierung des Schulgebäudes, in dem weiterhin Unterricht stattfinde. Zudem werde die neu errichtete Sporthalle nur teilweise für die Ganztagsbetreuung genutzt. Deshalb seien einzelne Umbaukosten nicht und andere Kosten, insbesondere der Neubau der Sporthalle, nur anteilig förderfähig.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigte diese Bewertung. Der Förderbescheid sei hinsichtlich der abgelehnten weiteren Förderung rechtmäßig. Förderrichtlinien wie die Verwaltungsvorschrift „Investitionsprogramm Ganztagsausbau“ begründeten als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keinen unmittelbaren Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Maßgeblich sei lediglich, ob die Behörde ihre ständige Verwaltungspraxis willkürfrei, ohne Verstoß gegen den Förderzweck und ohne Verletzung höherrangigen Rechts angewandt habe.

Das sei hier der Fall. Das Regierungspräsidium habe sich an der landesweiten Verwaltungspraxis orientiert, wie sie in den FAQ des Kultusministeriums beschrieben sei. Danach werde zwischen Maßnahmen mit unmittelbarem Bezug zur Ganztagsbetreuung und sonstigen Maßnahmen unterschieden, die auch dem regulären Schulunterricht dienten. Diese Differenzierung sei sachlich tragfähig und nicht willkürlich.

Auch die Berechnung des förderfähigen Anteils für die neue Sporthalle beanstandete das Gericht nicht. Das Regierungspräsidium durfte nach Auffassung der Kammer auf den prognostizierten Belegungsplan abstellen. Danach liegt der Anteil der Nutzung durch die Ganztagsbetreuung bei 58,62 Prozent.

Die vollständige Versagung einer Förderung für die Sanierung der Grundschule hielt das Gericht ebenfalls für rechtmäßig. Der Umbau diene auch dem Erhalt der Bausubstanz und dem allgemeinen Schulbetrieb. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gemeinden sah das Verwaltungsgericht nicht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe auch bei anderen Schulen zwischen Maßnahmen zum Ausbau der Ganztagsbetreuung und sonstigen Maßnahmen unterschieden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2026 – 12 K 2330/25

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