
Hannover, 22.09.2026 (JPD) – Drei Einzelhandelsbetriebe in Hannover-Hainholz dürfen am Sonntag, 27. September 2026, vorerst nicht öffnen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat einem Eilantrag der Gewerkschaft ver.di gegen entsprechende Genehmigungen der Landeshauptstadt Hannover stattgegeben.
Die Stadt hatte drei Einzelhandelsbetrieben in der Meelbaumstraße und der Schulenburger Landstraße erlaubt, ihre Verkaufsstellen anlässlich einer Radsportveranstaltung in Hannover-Hainholz am Sonntag zu öffnen.
ver.di wandte sich gegen die Genehmigungen und machte im Eilverfahren insbesondere geltend, dass es für die Öffnung an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle.
Die 11. Kammer folgte dieser Argumentation. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten erlaube bei besonderen Anlässen zwar Ausnahmen von der Sonntagsruhe in einer Gemeinde oder einem bestimmten Ortsbereich. Die Vorschrift ermögliche jedoch nicht die Genehmigung einer Sonntagsöffnung ausschließlich für einzelne ausgewählte Einzelhandelsbetriebe.
Nach Auffassung des Gerichts lag im konkreten Fall gerade eine solche auf einzelne Unternehmen beschränkte Genehmigung vor. Die Verfügungen seien ausdrücklich an drei ausgewählte Einzelhandelsbetriebe gerichtet gewesen. Zugleich sei kein konkreter Ortsbereich so festgelegt und bekannt gemacht worden, dass dieser auch für andere potenziell begünstigte Unternehmen eindeutig erkennbar gewesen wäre.
Darüber hinaus sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die Stadt die begünstigten Verkaufsstellen ausgewählt und den von ihr angenommenen Ortsbereich zugeschnitten habe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
VG Hannover, Beschluss vom 21.09.2026, Az. 11 B 5181/26



