Finanzielle Engpässe rechtfertigen Auflösung einer Ewigkeitsstiftung nicht

Gelsenkirchen, 14. Oktober 2026 (JPD) – Eine Ewigkeitsstiftung kann nicht allein deshalb aufgelöst werden, weil ihre finanziellen Mittel zurückgegangen sind. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 2. Oktober 2026 (Az. 15 K 4261/24) die Klage einer Stiftung gegen die verweigerte Genehmigung ihrer Auflösung abgewiesen.

Die 1983 gegründete Stiftung verfolgt den Zweck, das geistige Erbe eines deutschen Malers zu bewahren. Wegen gesunkener Zinserträge hatte sie geltend gemacht, ihren Stiftungszweck nicht mehr erfüllen zu können.

Nach Auffassung der 15. Kammer konnte die Stiftung jedoch nicht nachweisen, dass eine dauerhafte und nachhaltige Zweckerfüllung endgültig unmöglich geworden ist. Der Stifterwille lasse eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen zur Förderung des künstlerischen Erbes zu. Die Stiftung müsse ihre Tätigkeit gegebenenfalls an die veränderte finanzielle Leistungsfähigkeit anpassen. Zudem sei ein teilweiser Rückgriff auf das Stiftungsvermögen möglich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stiftung kann beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner