Die Stadt Wachtendonk durfte der dortigen Werbegemeinschaft keine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz zur Veranstaltung eines Weinfestes erteilen. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit nunmehr zugestelltem Urteil vom 4. Juli 2023 entschieden und damit der Klage einer Anwohnerin entsprochen.

Die Werbegemeinschaft veranstaltete am 9. und 10. September 2022 das „Wachtendonker Nacht & Weinfest“. Zu dessen Durchführung erhielt sie von der Gemeinde Wachtendonk eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke für die gesamte Veranstaltungsfläche. Die Werbegemeinschaft errichtete auf dieser Fläche Standplätze mit Sitzmöglichkeiten. Die Standplätze wies sie örtlichen Gastwirten sowie anderen Unternehmern und Vereinen zu, die sich auf diese beworben hatten. Hiergegen klagte eine Anwohnerin, die sich durch die Außengastronomie in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung in ihren Nachbarrechten verletzt fühlte und in diesem Jahr eine Wiederholung des Weinfestes befürchtete.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Zur Begründung führte das Gericht aus: Die gaststättenrechtliche Genehmigung durfte der Werbegemeinschaft nicht erteilt werden, da diese auf dem Weinfest kein Gaststättengewerbe betreiben wollte. Auch war die Werbegemeinschaft nicht befugt, die gaststättenrechtliche Erlaubnis durch die Vergabe der Standplätze weiterzureichen. Zudem wurde in der angegriffenen Erlaubnis das Gebot des Schutzes der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht hinreichend berücksichtigt.

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 3 K 775/23

(c) VG Düsseldorf, 14.07.2023

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