Access-Provider müssen pornografische Inhalte nicht sperren

Düsseldorf, 29. April 2026 (JPD) Access-Provider können nicht verpflichtet werden, pornografische Internetangebote zu sperren. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat eine entsprechende Anordnung der Landesanstalt für Medien NRW aufgehoben. Zugleich entschied das Gericht, dass ein Anbieter solcher Inhalte keinen Anspruch auf Aufhebung einer gegen ihn ergangenen Untersagungsverfügung hat.

VG Düsseldorf: EU-Recht begrenzt Sperrpflichten im Jugendmedienschutz

Die 27. Kammer begründete die Entscheidung damit, dass die herangezogenen Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrags aufgrund des Vorrangs der seit Februar 2024 vollständig geltenden EU-Verordnung über digitale Dienste nicht mehr anwendbar seien. Zudem verstoße die Sperrverfügung gegen das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip, das den freien Verkehr digitaler Dienste innerhalb der EU schützt. Nationale Beschränkungen seien nur unter engen Voraussetzungen zulässig, die hier nicht erfüllt seien.

Die Klage eines Access-Providers gegen die Sperrverfügung hatte daher Erfolg. Die Landesanstalt hatte mehrere Anbieter zur Blockierung einer von einem in Zypern ansässigen Unternehmen betriebenen Internetseite aufgefordert, nachdem dieses eine Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2020 nicht befolgt hatte.

Die Klage des Inhalteanbieters selbst blieb dagegen weitgehend erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts steht die Bestandskraft der ursprünglichen Verfügung einer nachträglichen Aufhebung entgegen, auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Änderungen im Unionsrecht. Allerdings wurde die Behörde verpflichtet, über einen entsprechenden Antrag aus dem Jahr 2022 erneut zu entscheiden, da sie ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe.

Die Kammer ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zu. Über diese hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheiden.

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