
Leipzig, 29. April 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat das vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im August 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung „Artgemeinschaft“ bestätigt. Die Klage gegen die auf Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz in Verbindung mit dem Vereinsgesetz gestützte Verfügung blieb erfolglos. Damit bleibt die Organisation einschließlich ihrer Teilstrukturen aufgelöst. Das Gericht entschied erst- und letztinstanzlich.
Vereinsverbot wegen Verstoßes gegen verfassungsmäßige Ordnung
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Vereinigung zwar um eine Religions- beziehungsweise Weltanschauungsgemeinschaft. Auch solche Gemeinschaften unterlägen jedoch den Schranken des für alle geltenden Rechts. Ein Verbot sei zulässig, wenn sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an.
Die Glaubenslehre der Vereinigung verstoße gegen die durch das Grundgesetz geschützte Menschenwürde. Sie beruhe auf einer Einteilung von Menschen nach angeblich biologischen „Rassen“ und erhebe einen Überlegenheitsanspruch der eigenen „Art“. Andere Menschen würden systematisch abgewertet. Dies stehe im Widerspruch zum egalitären Menschenwürdeverständnis des Grundgesetzes.
Zudem stellte das Gericht eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung fest. Die Vereinigung knüpfe inhaltlich an zentrale Elemente der nationalsozialistischen Rassenideologie an und nutze diese zur Förderung eigener gesellschaftlicher und politischer Vorstellungen. Diese seien mit den Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats unvereinbar.
Die Entscheidung stützt sich auch auf vereinsinterne Schriften, Publikationen und Kommunikationsinhalte sowie auf personelle Verbindungen in das rechtsextreme Spektrum. Die bloße Nähe zum Nationalsozialismus sei für sich genommen nicht ausreichend, könne aber als Indiz für verfassungsfeindliche Bestrebungen dienen. Im konkreten Fall bestätige die Gesamtschau jedoch die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot.
Mit dem Urteil ist das Verbot rechtskräftig bestätigt.




