
Dresden, 20. November 2025 (JPD) – Die Stiftung des Sorbischen Volkes ist nicht verpflichtet, dem Förderverein des Serbski Sejm Mittel zur Einrichtung einer Geschäftsstelle bereitzustellen. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden entschieden und damit die Klage des Fördervereins abgewiesen. Die Stiftung habe den Förderantrag rechtmäßig abgelehnt, weil die geplante Geschäftsstelle nicht vom Stiftungszweck gedeckt sei.
Gericht bestätigt Entscheidung zur Fördermittel für Serbski Sejm-Anfrage
Nach Angaben des Gerichts wollte der Förderverein mit den beantragten rund 495.000 Euro jährlich den Aufbau einer Verwaltungsstruktur für das Serbski Sejm vorbereiten. Das langfristige Ziel des Vereins sei die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft der sorbischen Minderheit, die ihre politischen Interessen selbstständig vertreten soll. Nach diesem Modell würde die Stiftung des Sorbischen Volkes als Finanzdezernat in die neue Körperschaft eingegliedert, einschließlich der Übernahme ihrer personellen und organisatorischen Strukturen.
Die Stiftung lehnte den Antrag mit Verweis auf ihre Förderrichtlinie und den Stiftungszweck ab, die laut Staatsvertrag allein Projekte zur Förderung sorbischer Sprache, Kunst und Kultur zulassen. Politische Interessenvertretung falle nicht darunter. Zudem würde das beantragte Projekt die institutionelle Existenz der Stiftung selbst in Frage stellen. Der Förderverein hielt die Ablehnung für unzureichend begründet.
Das Gericht sah hingegen keine Fehler im Ermessen der Stiftung. Die geplante Geschäftsstelle eines künftig eigenständigen sorbischen Parlaments könne nicht als kulturelle Einrichtung im Sinne der maßgeblichen Förderrichtlinie verstanden werden. Die Entscheidung der Stiftung sei nachvollziehbar und entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Ein Anspruch auf erneute Bescheidung bestehe daher nicht.
Gegen das Urteil können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.