Das Verwaltungsgericht Dresden hat nach mündlicher Verhandlung am 14. Mai 2025 entschieden, dass die Aufhebung der Betriebserlaubnis für den „Kinderladen Conni“ des AZ (Alternatives Zentrum) Conni e. V. in der Dresdner Neustadt, rechtswidrig war.

Der Conni e. V. betreibt auf einem Gelände in der Dresdner Neustadt als „Alternatives Zentrum“ mehrere Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, darunter den als Kindertagesstätte genehmigungspflichtigen „Kinderladen Conni“. Das zuständigeLandesjugendamt hat die Betriebserlaubnis für diesen Kindergarten mit Bescheid vom 19. Dezember 2023 aufgehoben (§ 45 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII). Anlass für diese Entscheidung war eine Elternbeschwerde über ein Hausverbot, das gegenüber dem Vater eines Kindergartenkindes ausgesprochen und mit dessen Beruf als Polizist begründet wurde. Daraus sowie aus weiteren, im Nachgang an die Beschwerde ermittelten Umständen zur Jugendarbeit des Klägers hat das Landesjugendamt den Schluss gezogen, dass dieser die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne, ihm daher die für die Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit fehle (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und in der Folge das Kindeswohl in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet sei (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Der Kläger hat den Ausschluss des Polizisten im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass er sein Gelände als Schutzraum für seine Jugendarbeit betrachte und Personen, die diesem Konzept nicht entsprächen, von seinem Privatbesitz fernhalten dürfe, um die sozialpädagogischen Voraussetzungen für diese Jugendarbeit sicherzustellen.

Die Kammer, die im Eilverfahren (Az.: 1 L 926/23) bereits die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat (siehe Medieninformation vom 8. März 2024), hat den Aufhebungsbescheid des Landesjugendamtes nunmehr aufgehoben. Sie hat sich nicht davon überzeugen können, dass das dem Vater erteilte Hausverbot den von der Behörde gezogenen Schluss auf eine Kindeswohlgefährdung zulasse (§ 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII) oder, dass die Aufhebung der Betriebserlaubnis eine verhältnismäßige Reaktion gewesen sei, um auf die durch den Ausschluss des Vaters möglicherweise hervorgerufenen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als Träger der Einrichtung zu reagieren (§ 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII). Gegenstand der mündlichen Verhandlung war insbesondere die Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen es dem Kläger erlaubt sein könne, Kinder von dem Besuch seines Kindergartens auszuschließen, weil ein Elternteil als Polizist arbeitet. Dabei hat die Kammer darauf hingewiesen, dass den Kläger allein aufgrund der Aufnahme des Kindergartens in den Bedarfsplan der Landeshauptstadt Dresden oder aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern im Kinder- und Jugendhilferecht kein der Rechtsbindung des Staates entsprechendes oder mit ihr vergleichbares Diskriminierungsverbot treffe. Der Kläger hat die Entscheidung, Kinder von Polizisten nicht in den Kindergarten aufnehmen zu wollen, für die Kammer tragfähig damit begründen können, dass die grundsätzliche Abwesenheit von Polizisten eine Gelingensbedingung für seine Jugendarbeit auf dem Gelände sei. Eine auf diese Weise begründete Ungleichbehandlung nach dem Beruf der Eltern dürfe er als privater Träger vornehmen.

Gegen die Entscheidung  kann der Beklagte binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.

VG Dresden, 15.05.2025

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