Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat am 16.03.2022 den Eilantrag einer Betreiberin
    einer Prostitutionsstätte gegen den Widerruf ihrer Betriebserlaubnis und gegen eine
    Schließungsverfügung abgelehnt (Aktenzeichen 5 V 2299/21).


    Die Antragstellerin betrieb seit August 2019 in Bremen eine Prostitutionsstätte, in der Prostituierte für
    eine Tagespauschale Zimmer anmieten und auf selbstständiger Basis tätig sein konnten. Die dafür
    erforderliche Betriebserlaubnis wurde ihr im Juli 2019 erteilt. Aufgrund coronabedingt geltender
    Schließungsanordnungen für Prostitutionsstätten stellte die Antragstellerin den Betrieb der
    Prostitutionsstätte am 31.10.2020 zunächst ein und öffnete sie nach eigenen Angaben erst Ende
    Oktober 2021 wieder für wenige Tage.


    Da die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass die (zwischenzeitlich gewechselte)
    Geschäftsführung der Antragstellerin einem gewerberechtlich unzuverlässigen Dritten einen
    bestimmenden Einfluss auf den Betrieb einräume, widerrief sie Ende Oktober 2021 die
    Betriebserlaubnis und ordnete die sofortige Schließung der Prostitutionsstätte an. Kurz zuvor hatte
    sie bereits einen Antrag der Antragstellerin abgelehnt, mit dem diese erreichen wollte, dass sie die
    Prostitutionsstätte trotz einjähriger Nichtausübung weiter betreiben darf. Vorausgegangen war ein
    Streit zwischen der Antragstellerin und der Behörde darüber, ob Zeiten coronabedingt geltender
    Schließungsanordnungen in die gesetzlich vorgesehene Jahresfrist fallen, nach deren Ablauf die
    Betriebserlaubnis bei Nichtausübung des Betriebes kraft Gesetzes erlischt

    Während die Antragstellerin gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis und die
    Schließungsverfügung gerichtlich vorgegangen ist, hat sie sich gegen die Ablehnung des
    Verlängerungsantrages nicht zur Wehr gesetzt. Die Kammer hat aus diesem Grund entschieden,
    dass die Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte kraft Gesetzes erloschen sei und es auf die
    Frage, ob die Antragstellerin aus den von der Behörde genannten Gründen gewerberechtlich
    unzuverlässig ist, nicht ankomme. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass die
    maßgebliche Jahresfrist tatsächlich nicht verstrichen sei. Denn die Entscheidung der Behörde, dass
    eine Fristverlängerung nicht gewährt werde, enthalte im vorliegenden Fall zugleich die
    rechtsverbindliche Feststellung, dass die Betriebserlaubnis mit Ablauf des 31.10.2021 kraft
    Gesetzes erlischt. Da die Antragstellerin die ablehnende Entscheidung über den
    Verlängerungsantrag nicht angegriffen habe, sei das Gericht an diese Feststellung gebunden. Die
    Wiedereröffnung der Prostitutionsstätte für wenige Tage Ende Oktober 2021 sei aufgrund der zuvor
    verfügten sofort vollziehbaren Schließungsverfügung ungesetzlich erfolgt und habe den Ablauf der
    Jahresfrist nicht verhindern können.


    Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Beschwerde
    zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

    Quelle: Verwaltungsgericht Bremen, Pressemitteilung vom 17. März 2022

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