In einem Eilverfahren hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28.05.2025 ein Waffenverbot bestätigt, das die Stadt Braunschweig gegen ein Mitglied der Partei „Die Heimat“ verfügt hatte.

Der Antragsteller betreibt einen Online-Shop mit Survivalgegenständen, in dem er auch Waffen verkauft, für die keine Erlaubnis erforderlich ist. Außerdem schult er in den sozialen Medien andere u.a. im Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und dreht entsprechende Werbevideos. Die Stadt Braunschweig  untersagte dem Antragsteller mit  Bescheid vom 19.02.2025 „den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition, zu deren Erwerb es keiner besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf“ (z.B. Schreckschuss- und Druckluft- sowie Hieb- und Stichwaffen); außerdem untersagte sie den Besitz von Waffen und Munition, für deren Besitz eine Erlaubnis erforderlich ist. Die Stadt ordnete den Sofortvollzug hinsichtlich der beiden Verbote an. Hiergegen stellte der Antragsteller einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Braunschweig.

Die 5. Kammer hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, das Waffenverbot sei voraussichtlich in vollem Umfang rechtmäßig. Der Antragsteller besitze nicht die für den Erwerb oder Besitz von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit, weil er Mitglied der Partei „Die Heimat“ sei. Dabei handele es sich um eine Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Die Kammer verweist dazu auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das in seinem Urteil vom 17.01.2017 die Verfassungsfeindlichkeit der NPD festgestellt hat. Zu Begründung wies das BVerfG seinerzeit darauf hin, die NPD verstoße mit ihrem die Menschenwürde verletzenden ethnischen Volksbegriff, ihrem gegen das Demokratieprinzip verstoßenden Begriff der „Volksherrschaft“ sowie dem von ihr angestrebten „Nationalstaat“, der nicht mit dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie vereinbar sei, gegen die Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Mit Urteil vom 23.01.2024 schloss das BVerfG außerdem die Partei „Die Heimat“ als Nachfolgepartei der NPD für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes aus. Das BVerfG begründete dies damit, dass diese Partei unverändert die freiheitlich-demokratische Grundordnung missachte und nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger auf deren Beseitigung ausgerichtet sei.

Die 5. Kammer stellt in ihrem Eilbeschluss jetzt fest, schon die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung führe zur Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Dem Betroffenen müsse dazu nicht nachgewiesen werden, dass er sich darüber hinaus individuell verfassungsfeindlich betätigt. Es gebe keinen Grund dafür, im vorliegenden Fall von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit abzuweichen. Dafür reiche insbesondere nicht aus, dass der Betroffene sich bisher straffrei und waffenrechtlich beanstandungsfrei verhalten habe. Dies werde vom Waffengesetz vorausgesetzt und sei der Normalfall.

Das Verbot verstoße auch nicht gegen das Grundrecht des Antragstellers auf Berufsfreiheit  (Art. 12 des Grundgesetzes). Die Allgemeinheit habe ein besonderes Interesse am Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit und vor den Folgen eines Waffenbesitzes unzuverlässiger Personen. Dieses Interesse überwiege das berufliche Interesse des Antragstellers daran, Waffen erwerben und besitzen zu dürfen.

Der Kammer lag ein Bericht des Thüringischen Amtes für Verfassungsschutz vom April 2024 über den Antragsteller vor, der früher in Thüringen gewohnt hat. Danach handelt es sich bei dem Antragsteller um einen langjährig amtsbekannten, bundesweit aktiven Rechtsextremisten, der zum damaligen Zeitpunkt stellvertretender Bundesvorsitzender der Partei „Die Heimat“ war und sich „ersichtlich auf eine mögliche gewaltförmige Auseinandersetzung mit vermeintlichen politischen Gegnern“ vorbereitet. Dieser Bericht spielte für die Entscheidung der Kammer keine maßgebliche Rolle. Für das Waffenverbot hat die Kammer ausschließlich auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung abgestellt, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, und die Unterstützung einer solchen Vereinigung.

Beschluss vom 28.05.2025 (Aktenzeichen 5 B 194/25)

VG Braunschweig, 28.05.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner