Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth das Klageverfahren einer früheren Soldatin auf Zeit an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Die Klägerin hatte sich als Soldatin auf Zeit für zwölf Jahre verpflichtet. Aufgrund einer Mitteilung des Militärischen Abschirmdienstes beabsichtigte die Bundeswehr zunächst, sie wegen des Verdachts von Tätowierungen mit rechtsextremistischen Bezügen zu entlassen. Letztlich wurde die Entlassung der Klägerin jedoch darauf gestützt, dass sie bei ihrer Bewerbung falsche Angaben gemacht und dadurch arglistig getäuscht habe. Im einschlägigen Fragebogen zu bestimmten politischen Organisationen habe sie die Frage nach einer (früheren) Mitgliedschaft in der rechtsextremen Partei „DIE RECHTE“ unzutreffend verneint.

Eine solche Parteimitgliedschaft und einen Zusammenhang zwischen ihren Tätowierungen und der rechtsextremen Szene hatte die Klägerin aber bestritten. Ursprünglich war ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth jedoch nur darauf gerichtet, die Rechtswidrigkeit ihrer fristlosen Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit feststellen zu lassen. Für diese Klage wäre das Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich zuständig gewesen, da insoweit der private Wohnsitz der Klägerin in Oberfranken maßgeblich gewesen wäre.

In der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2025 beantragte ihr Rechtsanwalt – abweichend vom ursprünglichen Klageantrag auf bloße Feststellung – allerdings, die Entlassung der Klägerin aufzuheben. für eine solche Klage auf Rückgängigmachung der Entlassung ist nach den Zuständigkeitsvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der letzte dienstliche Wohnsitz der Klägerin lag. Sie war jedoch zuletzt an einem Bundeswehrstandort in der Oberpfalz tätig. Damit ist für die Entscheidung über die Aufhebung ihrer Entlassung das Verwaltungsgericht Regensburg zuständig, an das die Klage nun verwiesen wurde.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(VG Bayreuth, B.v. 27.5.2025, Az. B 5 K 23.193)

VG Bayreuth, 30.05.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner