
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage eines Beamten der JVA Gablingen gegen seine vorläufige Suspendierung abgewiesen. Aufgrund des Verdachts einer Körperverletzung im Amt sei eine Weiterbeschäftigung während des laufenden Ermittlungs- und Disziplinarverfahrens unzumutbar.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg hat mit Urteil vom 24. Juli 2025 die Klage eines Beamten der JVA Gablingen, mit der sich dieser gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wendet, abgewiesen.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat gegenüber dem Kläger mit dem angegriffenen Bescheid im Oktober 2024 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung („Suspendierung“) ausgesprochen, da ihm vorgeworfen werde, bei der Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben pflichtwidrig eine Körperverletzung im Amt begangen zu haben. Die Kläger hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Tatvorwurf vollkommen unkonkret sei. Dies sei rechtsstaatswidrig und der Vorwurf werde zurückgewiesen.
Die Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht vor allem darauf abgestellt, dass unter Berücksichtigung des im Raum stehenden erheblichen strafrechtlichen Vorwurfs im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit und des hohen öffentlichen Interesses an dem Sachverhalt eine ernsthafte Störung des Dienstbetriebs zu befürchten wäre, wenn der Kläger während des gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungs- und beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens weiter bei der JVA beschäftigt werden würde. Angesichts der Vorläufigkeit der Suspendierung genügt der Verdacht einer Gefahrenlage; ob der gegen den Kläger erhobene Vorwurf tatsächlich zutrifft, ist im Rahmen des Ermittlungs- bzw. Disziplinarverfahrens zu klären.
Gegen die Entscheidung (Au 2 K 24.2945) kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen.
VG Augsburg, 24.07.2025