Das Verwaltungsgericht Augsburg hat eine Allgemeinverfügung des Landratsamts Oberallgäu zum Biberabschuss vorläufig gestoppt und dem Eilantrag des Bund Naturschutz stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts bestehen erhebliche rechtliche Zweifel an der Bestimmtheit und Reichweite der Verfügung.

    Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 4. August 2025 einem Eilantrag des Bund Naturschutz gegen eine Allgemeinverfügung des Landratsamts Oberallgäu zum gezielten Abschuss von Bibern stattgegeben. Die Kammer stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her und äußerte erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, die eine weitreichende Genehmigung zur Tötung von Bibern an Straßen- und Schienenanlagen im gesamten Landkreis vorsah.

    Die vom Landratsamt am 11. Februar 2025 erlassene und für sofort vollziehbar erklärte Allgemeinverfügung erlaubte das Nachstellen, Fangen und Töten von Bibern im Zeitraum vom 1. September bis zum 15. März entlang sämtlicher Bundes-, Staats- und Kreisstraßen sowie an bestimmten Schienenabschnitten – jeweils in einem Korridor von 30 Metern zur Straße oder zum Gleisbett. Ziel war es laut Behörde, erhebliche wirtschaftliche Schäden zu verhindern und die öffentliche Sicherheit zu wahren.

    Das Gericht beanstandete insbesondere die fehlende Bestimmtheit der Verfügung. Der beigefügte Lageplan sei zu ungenau, um rechtsverbindlich erkennen zu lassen, in welchen Bereichen Eingriffe zulässig sind. Zudem kritisierte die Kammer, dass die zugrunde liegenden Vorschriften lediglich punktuelle Eingriffe an konkreten Gefahrenstellen erlauben, nicht jedoch eine flächendeckende Regelung für das gesamte Kreisgebiet. Auch die Einbeziehung von Schienenanlagen überschreite nach Auffassung des Gerichts die gesetzlichen Möglichkeiten zur Gebietsfestsetzung.

    Ferner fehlten nach Ansicht der Kammer ausreichende Darlegungen dazu, warum mildere, präventive Maßnahmen zur Abwehr der behaupteten Gefahren nicht wirksam gewesen seien oder sein könnten. Damit seien zentrale Voraussetzungen für den Erlass einer derart weitreichenden Verfügung nicht erfüllt.

    Gegen den Beschluss (Az. Au 9 S 25.733) kann das Landratsamt Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

    VG Augsburg, 04.08.2025

    Cookie Consent mit Real Cookie Banner