
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat entschieden, dass die Aberkennung des Mandats eines Gemeindevertreters in Wenningstedt-Braderup rechtswidrig war. Die Gemeinde durfte das Mandat nicht wegen möglicher Wahlunregelmäßigkeiten entziehen, da das Gesetz dafür keine Grundlage bietet.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat auf die Klage eines Gemeindevertreters der Gemeindevertretung Wenningstedt-Braderup (Sylt) mit Entscheidung vom heutigen Tage festgestellt, dass die Aberkennung seines Mandats durch die Gemeindevertretung rechtswidrig gewesen ist.
Der Kläger hat bei der Kommunalwahl am 14. Mai 2023 ein Listenmandat für die Partei ZUKUNFT. in der Gemeindevertretung der beklagten Gemeinde Wenningstedt-Braderup erlangt. Die Gemeindevertretung hatte ihm das Mandat mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 aberkannt.
Die Richter der 6. Kammer sind der Auffassung, dass die Gemeindevertretung der beklagten Gemeinde dem klagenden Gemeindevertreter das Mandat nicht aufgrund von Unregelmäßigkeiten der Wahl hätte aberkennen dürfen. Das Gesetz sehe lediglich bei einer hier nicht in Rede stehenden Unwählbarkeit eine Aberkennung des Mandats vor. Komme es bei der Wahl zu Unregelmäßigkeiten, so könne die Wahl nur für den jeweiligen Wahlkreis oder in Gänze für ungültig erklärt werden. Dann sei die Wahl aber auch zu wiederholen. Eine teilweise Ungültigkeit in Form einer Mandatsaberkennung sehe das Gesetz bei Wahlunregelmäßigkeiten nicht vor. Ob es zu Unregelmäßigkeiten bei der Kommunalwahl am 14. Mai 2023 gekommen sei, aufgrund derer die Wahl insgesamt ungültig sei, komme es deswegen hier nicht an. Hierüber sei daher nicht zu entscheiden gewesen.
Das Urteil (Az. 6 A 60/23) ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Beklagte kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.
VG Schleswig-Holstein, 16.07.2025