Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat den Eilantrag des Eigentümers eines Brandgeländes in Dithmarschen gegen eine Entsorgungsanordnung überwiegend abgelehnt. Der Eigentümer bleibt für die Beseitigung der Abfälle verantwortlich, lediglich ein Verbot zur künftigen Ablagerung hätte sich nach Ansicht des Gerichts an den Pächter richten müssen.

    Mit Beschluss vom Freitag, 14. August 2025, hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht einen Eilantrag gegen eine Entsorgungsanordnung des Kreis Dithmarschen überwiegend abgelehnt. 

    Nach einem Großbrand in Burg im Kreis Dithmarschen befanden sich auf dem Gelände eines Lagerplatzes eine große Menge Altreifen, Metallschrott, Altholz, brandbelasteter Baumischabfall sowie Brandasche. Mit Bescheid vom 20. Juni 2025 ordnete der Kreis gegen den Eigentümer des Geländes die Entsorgung der Abfälle an. Darüber hinaus sollte der verunreinigte Boden auf der gesamten Brandfläche 10 cm tiefausgehoben und entsorgt werden. Mit seinem Eilantrag hat sich der Eigentümer gegen den Vollzug dieser Anordnung gewandt, weil er selbst nicht für den Brand und die Abfälle verantwortlich sei, sondern der Pächter der Fläche.

    Diesen Antrag hat das Gericht weitgehend abgelehnt. Den Einwand des Antragstellers, dass er nicht der richtige Adressat der Verfügung sei, teilte es nicht. Als Eigentümer des Geländes sei er auch grundsätzlich Besitzer der Abfälle und für diese verantwortlich. Das Gericht gab dem Antragsteller nur insofern Recht, als dass ihm auch die künftige Ablagerung bzw. Beseitigung von Abfällen auf dem Gelände untersagt worden ist. Diese Anordnung hätte sich laut der Kammer gegen den Pächter richten müssen.

    Gegen den Beschluss vom 14. August 2025 (Az. 6 B 18/25) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

    VG Schleswig-Holstein, 18.08.2025

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