Eilanträge gegen Münchner Wassersparregeln erfolglos

München, 29. Juli 2026 (JPD). Die Landeshauptstadt München darf die Verwendung von Trinkwasser zur Gartenbewässerung vorerst weiter einschränken. Das Verwaltungsgericht München hat zwei Eilanträge von Gartenbesitzern gegen die Allgemeinverfügung zum Wassersparen abgelehnt.

Die am 14. Juli öffentlich bekannt gegebene Verfügung beschränkt neben der Entnahme von Grundwasser und Wasser aus Oberflächengewässern vor allem die Nutzung von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz. Trinkwasser darf grundsätzlich zwischen 9 und 19 Uhr nicht zur Gartenbewässerung entnommen werden. Die Bewässerung von Rasen- und Grünflächen ist mit bestimmten Ausnahmen unabhängig von der Tageszeit untersagt.

Die beiden Antragsteller hielten die Vorgaben für rechtswidrig. Sie machten insbesondere geltend, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage und die Einschränkungen seien unverhältnismäßig.

Die zuständige Kammer kam im Eilverfahren zu dem Ergebnis, dass die angegriffenen Teile der Allgemeinverfügung voraussichtlich rechtmäßig sind. Die Stadt könne die Beschränkungen auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten des Wasserhaushaltsgesetzes stützen.

Nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist jedermann verpflichtet, eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. Diese Pflicht bietet nach Auffassung des Gerichts in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften über die Gewässeraufsicht eine hinreichend bestimmte Grundlage für die angeordneten Sparmaßnahmen.

Die Einschränkungen der Trinkwassernutzung sind nach der vorläufigen Bewertung der Kammer auch verhältnismäßig. Der damit verbundene Eingriff bleibe überschaubar, da die Regelungen zeitlich begrenzt und nach unterschiedlichen Nutzungszwecken ausgestaltet seien.

Zudem betreffe die Allgemeinverfügung lediglich Randbereiche der Trinkwassernutzung. Die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Wasser zum Trinken, zur Zubereitung von Speisen, zur Körperpflege und zur Reinigung werde nicht eingeschränkt.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Verwaltungsgericht München, Beschlüsse vom 29. Juli 2026 – M 31 S 26.5500 und M 31 S 26.5547

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