Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag einem Eilantrag stattgegeben, mit dem sich die Antragsteller, eine geimpfte Schülerin eines Gymnasiums und ein geimpfter Schüler einer Grundschule, gegen die Masken- und Testpflichten an Hamburger Schulen gewandt hatten (5 E 1707/22).

AZ: 5 E 1707/22

Die Behörde für Schule und Berufsbildung hat einen Muster-Corona-Hygieneplan für alle Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg erlassen (28. Fassung, ab 4.4.2022). Danach sind für alle Schülerinnen und Schüler wöchentlich grundsätzlich mindestens zwei Schnelltests verpflichtend, auch wenn sie bereits geimpft, geboostert oder genesen sind (Kap. 1 Muster-Corona-Hygieneplan). Zudem gilt in den Schulgebäuden eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Schülerinnen und Schüler dürfen die Masken u.a. abnehmen, wenn sie ihren festen Platz im Klassenraum eingenommen haben (Kap. 3 Muster-Corona-Hygieneplan). 

Ein gegen diese Regelungen gerichteter Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Hamburg hatte Erfolg. Nach Auffassung der zuständigen Kammer verletzen die Regelungen die Antragsteller in ihren Rechten. Die Testpflicht und die Maskenpflicht stellten Eingriffe in das Recht der Antragsteller auf schulische Bildung dar und bedürften daher einer Grundlage in einer Rechtsvorschrift. Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung enthalte für die Masken- und Testpflichten in Schulen keine Vollregelung. Vielmehr stelle der Verordnungsgeber eine Regelung in das Ermessen der zuständigen Schulbehörde (vgl. § 8 Coronavirus-Eindämmungsverordnung). Während die zuständige Kammer dem Verordnungsgeber einen weiten Einschätzungsspielraum zugestehe (VG Hamburg, Beschl. v. 13.4.2022, 5 E 1581/22, juris Rn. 31, siehe dazu auch Pressemitteilung des Gerichts vom 13.4.2022), verhalte es sich gegenüber der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsaktes nach Ermessen anders. 

Gemessen an diesem Maßstab dürften die durch Verwaltungsakt auch geimpften Schülerinnen und Schülern auferlegte Testpflicht sowie die Schülerinnen und Schülern durch Verwaltungsakt auferlegte Maskenpflicht nicht gerechtfertigt sein. Der Eingriff stelle sich nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens als unverhältnismäßig dar. Die Behörde für Schule und Berufsbildung habe weder dargelegt noch sei sonst ersichtlich, aus welchem Grund Schülerinnen und Schüler regelmäßig zu testen seien, obwohl der Muster-Corona-Hygieneplan dies für alle anderen geimpften Personen in Schulen nicht vorsehe. Der Eingriff dürfte zudem gegen die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes verstoßen, wonach im Grundsatz Geimpfte und Genesene nicht mehr getestet werden müssten. 

Die Entscheidung gilt nur für die Antragsteller. Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, Pressemitteilung vom 27. April 2022

Cookie Consent mit Real Cookie Banner