Untersagung von RT DE war rechtmäßig

Berlin, 30. Juni 2026 (JPD). Die Untersagung des Fernsehprogramms RT DE durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg im Februar 2022 war rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer in Berlin ansässigen GmbH abgewiesen, die sich gegen die Untersagung der Veranstaltung und Verbreitung des Programms gewandt hatte.

Die Klägerin wurde 2014 nach deutschem Recht gegründet. Sie befindet sich inzwischen in Liquidation und entfaltet keine Geschäftstätigkeit mehr. Ihre Großmuttergesellschaft ist TV Novosti, ein staatliches Medienunternehmen der Russischen Föderation.

RT DE war im Dezember 2021 als Fernsehprogramm über Satellit sowie im Internet gestartet. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg untersagte der Klägerin die Veranstaltung und Verbreitung des Programms, weil ihr die hierfür erforderliche Zulassung fehlte.

Die Klägerin machte geltend, nicht sie, sondern ihre Großmuttergesellschaft TV Novosti sei Veranstalterin von RT DE und gestalte das Programm. Sie selbst sei lediglich Produzentin und Zulieferin einzelner Sendungen gewesen.

Dem folgte die 32. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nicht. Die Medienanstalt habe die Klägerin zu Recht als Veranstalterin des zulassungspflichtigen Rundfunkprogramms RT DE angesehen.

Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Klägerin vor dem Sendestart in öffentlichen Äußerungen mehrfach wie eine Programmveranstalterin aufgetreten sei. Sie habe verlautbaren lassen, dass bei ihr in Deutschland und nicht in Russland die redaktionelle Letztverantwortung für die gesendeten Inhalte liege.

Auch in Stellenausschreibungen habe sich die Klägerin als TV-Sender bezeichnet und Personal gesucht, das für einen solchen Sender erforderlich sei. Nicht überzeugend sei der Einwand, diese Äußerungen seien von ungeschultem Personal getätigt worden und deshalb nicht maßgeblich.

Für die Behauptung, lediglich Zulieferin von Programmbestandteilen für TV Novosti gewesen zu sein, fehlten nach Auffassung des Gerichts stichhaltige Belege.

Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. Juni 2026, VG 32 K 13/23

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