Unterlassungsklage gegen Landeszahlungen an Vivantes scheitert vor Gericht

Berlin, 8. Juni 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer gemeinnützigen Klinikträgerin gegen Ausgleichszahlungen des Landes Berlin an die Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH als unzulässig abgewiesen. Streitgegenstand waren Finanzierungsleistungen des Landes auf Grundlage eines Betrauungsaktes aus dem Jahr 2019. Nach Auffassung des Gerichts hätte sich die Klägerin bereits gegen diesen Verwaltungsakt wenden müssen, da er den rechtlichen Ausgangspunkt der Zahlungen bildet.

Bestandskräftiger Betrauungsakt als Grundlage der Krankenhausfinanzierung

Der Betrauungsakt vom 8. Juli 2019 regelt die Übertragung der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an Vivantes, insbesondere die stationäre Krankenhausversorgung und Notfallversorgung. Im Gegenzug kann das Land Ausgleichsleistungen gewähren, darunter Investitionszuschüsse und der Ausgleich von Jahresfehlbeträgen. Der Akt wurde im Februar 2020 im Amtsblatt veröffentlicht und ist mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen in Bestandskraft erwachsen. Auf dieser Grundlage flossen Vivantes in der Folge mehrstellige Millionenbeträge.

Die Klägerin erhob im August 2023 Klage auf Unterlassung künftiger Zahlungen. Sie machte geltend, die Finanzierung verstoße gegen Grundrechte, den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie beihilferechtliche Vorgaben. Zudem rügte sie, selbst als im Krankenhausplan aufgenommenes Haus nicht bedarfsdeckend finanziert zu sein. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Leistungsklage gegenüber der möglichen Anfechtung des Betrauungsaktes subsidiär sei.

Entscheidend sei, dass der Betrauungsakt bereits 2020 hätte angegriffen werden müssen. Auch ohne konkrete Einzelzahlungen bilde er die rechtliche Grundlage der Ausgleichsleistungen. Der Umstand, dass das Ausmaß der Zahlungen erst 2023 bekannt geworden sei, ändere daran nichts. Ebenso hätte das Fehlen einer Obergrenze bereits im damaligen Verfahren geltend gemacht werden können.

Gegen das Urteil der 33. Kammer vom 8. Juni 2026 (VG 33 K 352/23) ist die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner