Berlin, 30. September 2025 (JPD). Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass der Berliner Landesverband der CDU Spenden in Höhe von insgesamt 800.000 Euro annehmen durfte. Eine Klage der Partei „DIE PARTEI“, die eine Sanktionierung der CDU durch die Bundestagsverwaltung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot erwirken wollte, wurde abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass kein Verstoß gegen das Parteiengesetz vorliegt.

Die Spenden waren 2020 vom Immobilienunternehmer Gröner geleistet worden. Nach Medienberichten über angebliche Bedingungen für die Spenden leitete die Bundestagsverwaltung ein Prüfverfahren ein, das 2023 eingestellt wurde. Die Klägerin argumentierte, dass die CDU rechtswidrige Zuwendungen angenommen habe, doch das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Eine Beweisaufnahme, bei der Gröner selbst als Zeuge vernommen wurde, ergab, dass die Spendenmotivation auf die Unterstützung der bürgerlichen Mitte und des Wahlkampfs der CDU gerichtet war, ohne dass ein konkreter wirtschaftlicher oder politischer Vorteil gefordert wurde.

Berliner CDU durfte Spenden in Höhe von 800.000 Euro annehmen

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts betonte, dass politische Parteien Spenden nur dann ablehnen müssen, wenn sie erkennbar im Austausch für Vorteile gewährt werden. Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Spendenannahme. Medienbezogene Äußerungen des Spenders wurden als nicht maßgeblich eingestuft, da Gröner glaubhaft zugab, in der Öffentlichkeit über seine Motive falsch informiert zu haben. Gegen das Urteil kann die CDU unter Umständen eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.

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