
Leipzig, 28. August 2026 (JPD). Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat nach der tödlichen Fahrt durch die Fußgängerzone der Grimmaischen Straße am 4. Mai 2026 Anklage gegen einen zur Tatzeit 33 Jahre alten Mann erhoben. Die Anklage wurde beim Schwurgericht des Landgerichts Leipzig eingereicht.
Dem deutschen Staatsangehörigen werden Mord in zwei tateinheitlichen Fällen sowie versuchter Mord in 85 tateinheitlichen Fällen vorgeworfen. Hinzu kommen nach Angaben der Staatsanwaltschaft ein schwerer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in 91 tateinheitlichen Fällen und gefährliche Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen soll der Angeschuldigte am 4. Mai mit einem Fahrzeug durch die Fußgängerzone der Grimmaischen Straße gefahren und dabei zwei Menschen getötet haben. Die Staatsanwaltschaft geht zudem davon aus, dass er versucht habe, mindestens 85 weitere Menschen zu töten.
Die Anklagebehörde sieht die Mordmerkmale der Heimtücke, der sonst niedrigen Beweggründe und des Einsatzes eines gemeingefährlichen Mittels als erfüllt an.
Acht Menschen verletzt
Neben den beiden Todesopfern wurden nach den Ermittlungen acht Menschen verletzt. Vier Personen sollen unmittelbar durch einen Kontakt mit dem Fahrzeug verletzt worden sein.
Vier weitere Personen erlitten nach Angaben der Staatsanwaltschaft Verletzungen, als sie mit Personen zusammenstießen, die zuvor von dem Fahrzeug erfasst worden waren.
Zum Tatvorwurf hat sich der Angeschuldigte gegenüber den Ermittlungsbehörden bislang nicht förmlich eingelassen. Gegenüber dem mit dem Verfahren befassten forensisch-psychiatrischen Sachverständigen äußerte er sich dagegen.
Gutachter sieht keine Hinweise auf eingeschränkte Schuldfähigkeit
Der Mann befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus. Zu Beginn der Ermittlungen hatten dringende Gründe für die Annahme bestanden, dass er die Tat möglicherweise im Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen haben könnte.
Inzwischen liegt ein vorläufiges schriftliches Gutachten des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen vor. Danach bestehen nach vorläufiger Bewertung keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB.
Die Staatsanwaltschaft hat deshalb zugleich mit der Anklage beantragt, den Unterbringungsbefehl aufzuheben und stattdessen einen Haftbefehl zu erlassen. Über diesen Antrag hat das Landgericht Leipzig noch nicht entschieden.
Der Angeschuldigte ist nach Angaben der Staatsanwaltschaft nicht vorbestraft.
Das Landgericht Leipzig muss nun über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden.



