Der aufgrund einer aktuellen Medienberichterstattung aufkommende Eindruck, die Umsetzung des Cannabisgesetzes sei bei den Hamburger Staatsanwaltschaften problemlos zum 1. April 2024 möglich, bedarf der Richtigstellung.

Die geplante Rückwirkung der Strafbefreiung für den Besitz und den Anbau von Cannabis bedeutet einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Sie gefährdet die Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaft und erfordert sowohl im Vollzugs- als auch im Ermittlungsbereich weiterhin erhebliche Vorleistungen. Zwar ist die Sichtung der betroffenen Vollstreckungsakten bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum größten Teil abgeschlossen, was allerdings nicht bedeutet, dass auch die jeweilige Anwendung des Cannabisgesetzes pünktlich beginnen könnte. Unter anderem wären in beachtlichem Umfang Haftentlassungen zu organisieren, Gesamtstrafen neu zu bilden und Änderungen sowie Tilgungen im Bundeszentralregister vorzunehmen.

Die Hamburger Staatsanwaltschaften schließen sich daher im Ergebnis weiterhin allen landes- und bundesweit kritischen Stimmen an, die für eine inhaltliche Änderung oder zumindest eine Verschiebung des Inkrafttretens des Cannabisgesetzes plädieren.

(c) StA Hamburg, 11.03.2024

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